Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Juftruktion, betreffend die Anwendung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung in ihren bis jetzt noch 
nicht zur Vollziehung gekommenen Theilen. 
Für die Anwendung derjenigen Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, 
deren Vollziehung oder nähere Entwicklung auf die Organisation der Zunft-Vereine 
ausgesetzt bleiben mußte, werden, nachdem die durch jenes Gesetz bedingten Abände- 
rungen in der Bezirks-Eintheilung der Zunft-Vereine zur Ausführung vorbereitet sind, 
in Folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Mgjestät vom 10. d. M. 
nachstehende Vorschriften ertheilt. 
Erster Abschnitt. 
Lehrlinge. 
C. 1. 
Die Anzeigen der Lehrverträge (Art. 15 des Gesehes) werden von dem Zunft- 
Vorstand in ein fortlaufendes, tabellarisch abgefaßtes Protokoll ausgenommen, welches 
zugleich die Stelle des nach Art. 36 des Gesehes von dem Zunft-Vorstand zu führen- 
den Verzeichnisses über den Stand der Lehrlinge vertritt. 
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Dieses Protokoll enthaͤlt folgende Rubriken: 
1) Vor= und Zuname, Alter, Heimathort, bisheriger Stand des Lehrlings; 
2) Name, Stand und Wohnort des Vaters oder bei nicht legitimirten Unehe- 
lichen der Mutter, auch im eintretenden Falle des Vormunds des Lehrlings; 
5) Name, Gewerbe und Wohnort des Lehrmeisters; 
4)0 Zeitpunkt 
a) des Anfangs der Lehrzeit, 
b) der Anzeige des Lehrvertrags;
	        
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