Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

39 
5) Bedungene Dauer der Lehrzeit; 
6) Belohnung des Lehrmeisters; 
7) Geldanschlag des etwa statt des Lehrgelds bedungenen Zusatzes zur Lehrzeit 
(allgemeine Gewerbe-Ordnung Art. 24); 
8) Gegenleistung des Lehrmeisters; 
9) Austritt aus der Lehre; 
10) Bemerkungen. 
G. 3. 
Der bisherige Stand des Lehrlings (erste Rubrik) wird nur in dem Falle be- 
sonders bemerkt, wenn derselbe aus einem vorher ergriffenen andern Beruf oder von 
einem andern Lehrmeister desselben Gewerbes in die Lehre übertritt. Soll die Beloh- 
nung des Lehrmeisters ganz oder zum Theil in einem Zusatz zu der eigentlichen Lehr- 
zeit bestehen; so wird in der fünften Rubrik nur die Dauer dieser eigentlichen 
Lehrzeit, der Zusaß zu derselben aber in der sechsten, und der bedungene Geldanschlag 
dieses Zusatzes in der siebenten Rubrik vorgetragen. Die achte Rubrik enthält die 
Verpflichtungen, welche der Lehrmeister in Hinsicht auf die Verpflegung des Lehrlings, 
die Besorgung seiner Kleidung, die etwaige Bezahlung eines Arbeitslohns an densel- 
ben (Allg. Gew.Ordn. Art. 25) 2c. übernommen hat. 
K. 4. 
Sollten im Fall eines Lehrzeit = Zusabes die Parthien den Geldanschlag desselben 
zur Zeit der Anzeige des Lehrvertrags noch nicht vertragsmäßig festgesetzt haben, so 
hat der Zunft-Vorstand ein diesfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu ver- 
suchen. Im Fall des Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich bemerkt. 
g. 5. 
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich der Zunft-Vorstand zu versichern, daß die 
Personen, von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehrlings 
abhängt (der Vater, oder bei Vaterlosen, oder nicht legitimirten unehelichen Kindern 
der gesetzlich bestellte Vormund, bei solchen, für welche öffentliche Anstalten die Lehre 
bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten) in den Lehrvertrag eingewilligt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.