Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 6. 
Der Eintrag in das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Zunft-Vorstandes, 
und wenn die Anzeige des Lehrvertrags durch die Parthien persoͤnlich geschieht, von 
diesen unterzeichnet. Im Fall einer schriftlichen Anzeige (Instruktion vom 6. Juni 
1328, §.9) wird die von dem Orts-Vorsteher des Lehrmeisters beglaubigte Ausferti- 
gung des Lehrvertrags dem Protokoll beigeziffert, der wesentliche Inhalt desselben aber 
nebst dem Datum der Urkunde und den in ihr enthaltenen Unterschriften in das tabel- 
larische Protokoll des Zunft-Vorstandes eingetragen. 
K. 7. 
Dem Lehrmeister wird auf Verlangen eine Bescheinigung über die geschehene 
Lehrvertrags-Anzeige von dem Zunft-Vorstand ausgefertigt. 
K. 8. 
Sollte die Anzeige des Lehrvertrags nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (in 
der Regel spätestens vier Wochen nach dem Antritt der Lehre (Allg. Gew. Ordn. Art. 15) 
geschehen, so kommt es dem Zunft-Vorstand zu, über eine deshalb von dem Lehrmei- 
ster verwirkte Röüge innerhalb seines Strafmaßes (Art. 87 desselben Gesetzes) zu er- 
bennen, oder falls er eine höhere Rüge für begründet halten sollte, dem vorgesetzten 
Bezirko-Amt Anzeige zu machen. 
K. 9. 
Für die Aufnahme der Anzeige eines Lehrvertrags hat der Lehrling eine von der 
Zunft -Versammlung festzusehende Gebühr zur Zunft-Casse zu entrichten, welche den 
Betrag von Einem Gulden nicht übersteigen darf. Porto= und ähnliche Ausgaben, 
welche etwa der Zunft-Casse durch die Aufnahme verursacht werden, sind ihr besonders 
zu vergüten. 
Ein Unterschied in der Gebühr, je nachdem die Anzeige schriftlich oder mündlich 
geschieht, findet nicht Statt. 
K. 10. 
Da in der zweckmäßigen Anwendung der Lehrzeit die wesentliche Grundlage der 
Gewerbe-Bildung besteht, deren Förderung das Geseß (Art. 76) unter die Hauprzwecke 
der Zunft -Einrichtung zählt, so har jeder Zunft-Verein und der denfelben vertretende
	        
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