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11 Verfügungen der Departemente.
A) Der Derartements der Justiz und des Innern.
Der Ministeiien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend den nach der Bestimmung des Art. A8 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung
vor vollendetem 25sten Lebensjahre eintretenden Rechtszustand der Volljährigkeit.
Der Art. 48 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828 (Reg. Bl.
S 250, 251) seht in Beziehung auf das Erforderniß der Volljährigbeit zur Erwer-
bung eines zünftigen Meisterrechto fest, daß einem Gesellen, der wenigstens das ein
und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, die in größeren Städten oder Manufak-
turen des Auslandes zugebrachte Arbeitszeit zu dem wirklichen Lebensalter hinzuge-
rechnet werden soll, so daß z. B. ein 23jähriger Geselle, der zwei Jayre lang an der-
gleichen Orten in Arbeit gestanden, in Hinsicht auf die Zulassung zum Meisterrechte
als volljährig zu betrachten ist.
Sodann bestimmt der Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1323 über die vollstän-
dige Entwicklung des neuen Pfand-Systems (Reg. Bl. S. 562), daß die Dispensation
von der Minderjährigkeit von dem Tage ihrer Eröffnung an, für den Dispensirten den
Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ganzen Umfange begründe, und daß über-
haupt sämtliche Grundsähe de gemeinen und des vaterländischen, ösfentlichen und Pri-
vatrechts (vorbehältlich jedoch der besondern Bestimmungen der Versassungs-Urbunde
G. 137, 142) aufgehoben sepen, welche eine Verschiedenheit in dem Rechtostande des
Dispensirten oder gesetzlich für volljährig Erblärten und des natürlich Voll-
jährigen aufstellen.
Die Zusammenhaltung dieser beiden Gesehßes-Stellen hat auf die Frage geführt:
ob ein Minderjähriger, welcher bei der Erwerbung eines zünstigen Meister-
rechts in Amwendung der hievor erwähnten Bestimmung des Art. 48 der
allgemeinen Gewerbe-Ordnung als volljährig zu betrachten ist, den Rechts-
stand der Volljährigkeit auch in allen übrigen Beziehungen, namentlich in
Rücksicht auf Verheirathung und Vermögens-Verwaltung, unter dem einzi-