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gen im Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1828 ausgedruͤckten Vorbehalte
zu genießen habe?
Diese Frage ist von den Ministerien der Justiz und des Innern, in Uebercinstim-
mung mit dem Gutachten des Cioil= und des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals
bejahr worden, weil der Art. 48 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung bei denjenigen Be-
werbern um zünftige Meisterrechte, welche in größeren Städren oder Manufakturen
des Auslandes gearbeiter haben, eine eigenthümliche Berechnung der Volljährigkeirczeit
festsehr, und nach Art. 1 des Geseheo vom 21. Mai 1828 ein nur theilweiser Rechts-
stand der Volljährigkeit nicht mehr statt finder. #
Indem man dieses zur öffentlichen Kenntniß bringt, und die betreffenden Behöbr=
den zur Nachachrung anweist, wird noch beigesügt, daß der aus dem Arr. 48 des Ge-
werbe-Geseßhes für einen Mirderjäbrigen abzuleitende Genuß des allgemeinen Rechts-
standes der Volljährigbeit die wirkliche Anwendung der in Frage stehenden Bestim-
mung dieses Artikels auf den Minderjährigen voraussetze, wonach derselbe in Folge
solcher Bestimmung in das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes bereits eingetreten
seyn muß.
Stuttgart den 5. Oktober 1330.
Für den Minister des Innern:
Maucler. Mohl.
:8) Des Departements des Innern-
1. Des Munstertum des Innern.
Bekanmmachung, betreffend die Versicheruug beweglichen Bermögens gegen Feuers-Gesahr durch die
Londoner Phönir-Assuran-Sorickät.
Nachdem die Londoner Phönix-Assuranz-Societät nach geschehener Prüfung ihrer
Statuten für den Zweck der Versicherung beweglichen Vermögens im Königreich Würt-
temberg gegen Feuers-Gefahr die auodrückliche Anerkennung der Staats-Regierung er-
halten har, auch dem als ihr Haupt-Agent für dao Königreich aufgestellten Kaufmann