Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

41 
Zunft-Vorstand die Verpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen zu sorgen, daß 
die den Meistern des Vereins anvertrauten Lehrlinge einen sorgfaͤltigen, gewissenhaften 
und moͤglichst vollstaͤndigen Unterricht in dem Gewerbe erhalten. Zu dem Ende haben 
die Zunft-Borsteher von den Fortschritten der Lehrlinge von Zeit zu Zeit Kenntniß zu 
nehmen, etwaige Beschwerden über Vernachläßigung des Unterrichts mit Strenge und 
Unpartheilichkeit zu untersuchen, die Lehrlinge zum Besuche der öffentlichen Gewerbe- 
Schulen aufzumuntern, und auf die Anschaffung von nüßlichen Schriften und Modellen 
zum Selbst-Unterricht der Lehrlinge den Bedacht zu nehmen. 
Als das wirksamste Mittel, auf den Gewerbe-Unterricht fördernd einzuwirken, und 
jedem Mißbrauche, welchen die den Parthien geseßhlich freigegebene Bestimmung der 
Lehrzeit veranlassen bönnte, mit Sicherheit zu begegnen, erscheint eine ordentliche Prü- 
fung der Lehrlinge am Schlusse der Lehrzeit, wozu unter Beziehung auf den Art. 26 
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung die nachstehenden Vorschriften ertheilt werden. 
K. 11. 
Die Lehrlinge der zünftigen Gewerbe sind vor ihrem Austritt aus der Lehre dem 
Zunft-Vorstand zu einer mit denselben vorzunehmenden Prüfung zu stellen. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind: 
1) die Lehrlinge der Kaufleute, so wie diejenigen der minder zahlreich besehten 
und darum des erforderlichen Personals zur Vornahme der Prüfung erman- 
gelnden Gewerbe der Bortenwirker, Büchsenmacher, Gürtler, Knopfmacher, 
Kürschner, Schwerdtfeger, Tuchscheerer, Wendenmacher und Zinngießer; 
2) auf besonderes Verlangen diejenigen Lehrlinge, welche erst nach zurückgelegtem 
achtzehnten Lebensjahr in die Lehre getreten, oder in der Zwischenzcit von vol- 
lendetem Alter der Schulpflichtigkeit bis zum Eintritt in die Lehre zum we- 
nigsten zwei Jahre lang einen wissenschaftlichen Unterricht, sey es in einer öf- 
fentlichen Lehranstalt oder von Privatlehrern, genossen haben. 
K. 12. 
Die Prüfung geschieht unter der Leitung des Zunft-Obmanns durch wenigstens 
zwei Sachverständige, welche von dem Zunft: Vorstand aus seiner Mitte, oder, sofern 
die Mitglieder des Zunft-Vorstandes nicht dem Gewerbe des Lehrlings angehdren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.