Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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gemaͤß in den Ruhestand zu versetzen und denjselben in Anerkennung seiner vieljaͤhri- 
gen eifrigen Dienste die Stelle eines Ehren-Mitglieds der K. Ober-Regierung vorzu- 
behalten gnädigst geruht. .- 
Vermöge höchster Entschließung vom 7. Angust haben Seine Königliche Ma- 
jestät der Uebertragung des erledigten Post-Stallmeisterei-Dienstes zu Ulm an den 
nunmehrigen Eigenthümer des Gasthofs zum goldenen Rad daselbst, Ludwig Leiphei- 
mer, die landesherrkiche Bestätigung zu ertheilen gnädigst geruht. 
Unter dem 9. d. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Wachendorf ernannte 
Vikar Andreas Göß von Horb, die Königliche Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Erstattung der Geschäfts-Berichte und die Behandlung des Sportel-Wesens 
bei den notariatamtlichen Verrichtungen. 
Um die Instruktion für die Bezirks-Gerichte und die Notare vom 26. Juni 1326 
über die Erstattung der Geschäfts-Berichte und die Behandlung des Notariats-Sportel= 
Wesens (Reg. Bl. S. 529) mit der Instruktion vom 21. Februar 1829 zu Vollziehung 
des allgemeinen Sportel-Gesegzes (Reg. Bl. S. 74) in Uebereinstimmung zu bringen, 
wird andurch verfügt: 
1) die Notariats-Sportel-Rechnungen sind künftig auf die im F. 8 der Instruk- 
tion vom 21. Februar 1329 vorgeschriebenen Termine, nämlich je auf den 
1. September, 1. December, 1 März und 1. Juni abzuschließen, und an das 
vorgesehte Bezirks-Gericht zu übergeben. 
In Folge dessen sind auch 
2) die im F. 25 der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai 1326 
(Reg. Bl. S. 288) beziehungsweise in der Instruktion vom 26. Juni 1826, 
§&. 7—10 angeordneten vierteljährigen Geschäfts-Berichte der Notare je an 
denselben Terminen an die Bezirks-Gerichte zu erstatten.
	        
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