Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 5. 
Einrichtung der Criminal-Gefängnisse. 
Die Criminal-Gefängnisse und deren besonders abgeschlossene Vorpläte sollen 
mit Blockwänden umgeben werden, welche aus liegenden Höôlzern, 6 Zoll dick, pas- 
send zusammen zu dübeln, hie und da nach ihrer ganzen Höhe zu durchbohren, mit 
Nadeln von hartem Holze zu verbinden, und in die Thüren= und Fenster-Pfosten in 
Nuthen einzusehen sind. 
Die Thüren-Pfosten 1 Schuh und die Fenster-Pfosten 8 Zoll stark, sollen 
von Eichenholz sauber behauen, die ersteren ohne Futter, innen und außen mit Thü- 
renfälzen, versehen werden. 
Die Gebälbe sind innerhalb der Gefängnisse wie die Wandungen aus Balken 
7—38 Zoll hoch zusammen zu dübeln, in den Vorplätzen aber 5 und in dem übrigen 
Raume 17 Joll von einander entfernt zu legen. 
Im Innern der Gefängnisse werden die Blockwände mit 2 goll starken ge- 
federten Dielen vertäfert, und mit versenkten Holzschrauben oder mit ganzen geripp- 
ten Leistnägeln, deren Köpfe tief in das Holz einzuschlagen sind, befestigt. 
Gleicher Weise sind auch die Fuhböden mit 2 Zoll starben Dielen zu belegen. 
Die Decken der Gefängnisse und Vorplätze, so wie die Wandungen innerhalb 
der lehtern, werden, wo es nöthig seyn sollte, mit geschlitzten und aufgeschuppten Bret- 
tern vertäfert, nachdem zuvor diejenigen Decken, über welchen weitere Gefängnisse an- 
gebracht werden, mit gefederten Dielen versehen worden sind. 
Die Blockwände können auch in der Art construirt werden, daß je zwei Pfosten 
und zwei Büge zusammengedöbelt, einerseits Nuthen erhalten, in welche die liegenden 
Hölzer eingestreift werden. 
(bergl. Tab. D Fig. d) 
Sind ECriminal-Gefängnisse in bestehenden Gebäuden einzurichten, so müssen die 
geriegelten oder ganz von Stein gemauerten Wände mit Blockwänden aufgefättert 
werden. 
Die Feuerwände find 3 bis 10 Zoll dick von gehauenen Quadern aufzuführen, 
welche auf den Lagern mit eisernen Dollen, und in den angränzenden eichenen Pfosten 
mit Zapfen verbunden werdeun sollen. 
(vergl. Tab. I, Fig. e)
	        
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