Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Auch kann fuͤr die inneren Gefaͤngniß-Thuͤren und Biet-Oeffnungen dasjenige 
Veschlaͤg gewaͤhlt werden, welches aus der neben bemerkten Zeichnung naͤher zu er- 
sehen ist. 
(vergl. Tab. J, Fig. m. ) 
Die aͤußeren Gefaͤngniß-Thuͤren, die Thuͤren zu den Vorplaͤtzen und Vor- 
kaminen, sind von Tannenholz 2 Zoll dick zu fertigen, und mit dem in der Beilage 
bezeichneten Beschlaͤg gehoͤrig zu versehen. 
(vergl. Tah. J, Fig. o, P, M 
Die Ofenthuͤren werden auf die in der Zeichnung bemerkte Weise angeschlagen. 
(vergl. Tab. I, lig. r) 
Die Fenster werden in Holz und Kitt verglast mit Schiebern ohne Beschlaͤg 
gefertigt. 
Die Fenster-Oeffnungen sind je mit zwei Gittern, wovon das innere beweg- 
lich und verschließbar, zu verwahren. 
Die äußeren Gitter vor den Fenster-Oeffnungen sind bei Holz-Wandungen um 
2 Zoll abzubröpfen, und aus 1 Zoll starkem Eisen in der Art zu fertigen, daß die auf- 
rechten und horizontalen Stangen an ihren Enden mit starken Lappen versehen, von 
5 zu 5 Zoll wechselsweise gelocht und durchgeschoben, in die cichenen Fenster-Pfosten 
und Fensterriegel mit Mutter= und Holz-Schrauben, an welchen die Köpfe rund gefeilt 
seyn müssen, befestigt werden. 
(bergl. Tab. II, Fig. s, 1) 
Die innern Fenster-Gitter sind aus 8 Linien starkem Eisen auf Rahmen ge- 
nietet, mit Banden und durch die Pfosten gehenden Kloben beweglich und verschließbar 
u fertigen. 
(bergl. Tab. II, Pig. u, 8) 
g. 6. 
Einrichtung der bürgerlichen Gesängnisse. 
Bürgerliche Gefängnisse sollen an den Blockwänden nur mit Brettern ver- 
tdfert, und bei massiv von Stein aufgeführtem Gemäuer nicht mit Dielen oder Block- 
wänden aufgefüttert werden. 
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