Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

« 43 
gen muͤssen von dem Obmann und den mit der Pruͤfung beauftragten Sachverstaͤndi- 
gen schon vor der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige Ab- 
wechslung zu beobachten, so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraussehen 
kann. 
g. 16. 
So weit die Ausarbeitung einer Prüfungs-Aufgabe nicht unter den Augen der 
versammelten Prüfungs-Behörde geschieht, ist die gehèrige Beaussichtigung des Lehr- 
lings bei derselben zur Verhütung fremder Beihülfe zu veranstalten. 
K. 17. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sach- 
verständigen durch Stimmen-Mehrheit; im Fall der Stimmen-Gleichheit entscheidet 
der Obmann. Das Erkenntniß wird dem Lehrling und dessen Lehrmeister vor versam- 
melter Prüfungs-Behörde eröffnet, 
K. 18. 
Ueber die Vornahme der Prüfung wird von dem Obmann ein kurzes Protokoll 
aufgenommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Prüfenden, des Ge- 
prüften und des Lehrmeisters, die gemachten Prüfungs-Aufgaben, das Urtheil der 
Präfungs-Behörde über die Lösung derselben im Einzelnen, und das hieraus gezogene 
Erkenntniß über die Besähigung des Geprüften im Allgemeinen, so wie die Beschel- 
nigung des lettern und seines Lehrmeisters über die ihnen geschehene Eröffnung des 
Erkenntnisses zu enthalten hat. 
K. 19. 
Streitigkeiten zwischen dem Lehrmeister und Lehrling über die Wirkung eines ab- 
weisenden Prüfungs-Urtheils auf ihr gegenseitiges Verhältniß, namentlich über die 
Frage, ob der Lehrmeister die Lehre unentgeldlich fortzusehen, oder dem Lehrling die 
Kosten der Vollendung seines Unterrichts bei einem andern Lehrer zu erseßen schuldig 
sey, eignen sich zunächst zum friedensrichterlichen Erkenntniß des Zunft-Vorstandes 
(Allg. Gew.Ordn. Art. 86, Ziffer 6). 
Sollten die Parthien bei diesem Erkenntniß sich nicht beruhigen wollen, so sind 
dieselben nach Maßgabe des Art. 164 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung an das zu- 
ständige Bezirksamt zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.