Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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§S. 1. 
Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde und dießfallsige Eintheilung der 
Wundärzte überhaupt. 
Die Ausübung der Wund-Arznei-Kunde setzt die Ermächtigung der Staats-Re- 
gierung nach vorausgegangener Staats-Prüfung voraus. Nach dem Umfange der 
Verrichtungen, auf welche die Ermächtigung sich erstreckr, zerfallen die Wundaͤrzte in 
drei Abtheilungen. 
Die bisherige Eintheilung derselben in graduirte und nicht graduirte Wundaͤrzte, 
so wie die Eintheilung der letzteren in vier Classen, ist aufgehoben. 
5. 2. 
Befugnisse der ersten Abtheilung. 
Die Wundärzte der ersten Abtheilung sind zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde 
in ihrem ganzen Umfange berechrigt, einschließlich der innerlichen Behandlung der in 
das Gebiet der Chirurgie fallenden Krankheiten, so weit dieselbe mit der Ausführung 
des übrigen chirurgischen Heilplans im Zusammenhang steht. 
Es haben jedoch diejenigen Wundärzte, welche nicht zugleich zu Ausübung der 
innerlichen Heilkunde ermächtigt sind, wo es sich von der Vornabme einer gefährlichen 
Operation handelt, oder wo die Heilung von einer fortgesetzten innerlichen Behandlung 
wesentlich abhängt, wenn es die Umstände nur immer gestatten, die Beiziehung einco 
Arztes zu veranlassen. 
6 5. 
Befugnisse der zweiten Abtheilung. 
Den Wundärzten zweiter Abtheilang ist die Cußerliche Behandlung aller chirur- 
gischen Fälle, welche nicht zu den schwierigsten und gefährlichsten gehdren, gestattet. 
Sie sind hienach nur von denjenigen wundärztlichen Verrichtungen ausgeschlossen, 
welche in der revidirten Medicinal-Tare den Wundärzten erster Abtheilung ausdrück- 
lich vorbehalten sind. Eine innerliche Behandlung der betreffenden Kranken ist ihnen, 
so weit es sich nicht von der Verordnung einfacher herzstärkender, kühlender und leicht 
abführender Arznei-Mittel handelt, nicht gestattet. f
	        
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