Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 20. 
Wenn es einem Lehrling an der erforderlichen körperlichen oder geistigen Fähig- 
keit zur Erlernung des betreffenden Gewerbes gebricht, so wird der Lehrmeister, um 
sich gegen jede Zurechnung bei der Erfolglosigkeit der Lehre und die hieraus abzulei- 
tenden Ansprüche zu verwahren, wohl thun, bei Zeiten den Lehrling, beziehungsweise 
dessen Eltern oder Pfleger auf jene Mängel aufmerksam zu machen, und ihnen die 
Auflösung des Lehrvertrags anzubieten. 
G. 21. 
Der Austritt aus der Lehre ist dem Zunft-Vorstand von dem Lehrmeister inner- 
halb der ersten zehn Tage nach geschehenem Austritt anzuzeigen. 
Diese Anzeige muß auch in dem Fall gemacht werden, wenn der Lehrling der 
Prüfung nicht unterliegt (oben §. 11), oder wenn der Austritt vorzeitig geschieht 
(Art. 18—21 des Gesetzes). 
Die Unterlassung dieser Anzeige wird nach der Vorschrift des §. 8 der gegenwär- 
tigen Instruktion geahndet. 
G. 22. 
Dem Lehrling, welcher die Lehrzeit ordnungsgemäß erstanden, wird hierüber von 
dem Zunft-Vorstand ein von dem Obmann und zwei Mitgliedern des Zunft-Vorstan- 
des unterzeichnetes und von dem Bezirksamt beglaubigtes Zeugniß (der Lehrbrief) 
ausgefertigt. 
Bei Lehrlingen, welche nach der gegenwärtigen Verordnung CF. 11) der Lehrlings- 
Prüfung unterliegen, wird der Lehrbrief erst nach bestandener Prüfung ausgefertigt, 
und das Ergebniß der leßtern in dem Lehrbrief erwähnt. 
Einem Lehrling, der sich zu einem Lehrzeit-Zusaß verpflichtet hat, darf der Lehr- 
brief, auch wenn er die Lehrlings-Prüfung schon nach Ablauf der eigentlichen Lehr- 
zeit erstanden haben sollte, erst nach Erfüllung jener besondern Verpflichtung ausge- 
händigt werden. 
* 
In dem tabellarischen Verzeichniß über die Lehrlinge (F. 1) wird der Austritt 
aus der Lehre unter der hiezu bestimmten Rubrik (F. 2) durch den Zunft-Vorstand
	        
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