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Pruͤfungs-Akten, namentlich den Protokollen, den schriftlichen Ausarbeitungen der
Candidaten u. s. w. bei der Prüfungs-Behörde wohl aufzubewahren ist, um nöthigen-
falls darauf zurückkommen zu können.
K. 31.
Pröfungs-Gebühren.
Die Bemühung der Staatsdiener mit den Prüfungen, so wie mit der Ausstellung
der Prüfungs-Zeugnisse geschiehr durchaus unentgeldlich. Nur hinsichtlich des Fakul-
täts-Examens der Candidaten für die erste Abtheilung bleibt es bei dem, was für die
Fakultäts-Prüfungen überhaupt diesfalls festgesebt ist. Der Wundarzt, der zu der
Gehülfen-Prüfung (§.21), deßgleichen derjenige, der zu der Prüfung für die dritte
Abtheilung (§F. 25) zugezogen wird, hat von jedem Geprüften eine Gebühr von fl.
zu fordern. Ueber die an die Staats-Casse zu entrichtende Sportel ist in dem Sportel-
Gesetz das Geeignete vorgesehen.
. 32.
Zulassung zur Praris und Verpflichtung.
Das dem geprüften Candidaten ausgestellte Prüfungs-Zeugniß (§. 18 u. 27) ver-
leiht demselben die Berechtigung zur Praris mit der in dem Zeugnisse bezeichneten
Ausdehnung. Dieses Zeugniß wird dem betreffenden Bezirksamte zugeschickt, welches
dasselbe dem Oberamtsarzt zur Einsicht mitzutheilen, den neuen Wundarzt auf Beob-
achtung der Medicinal-Gesetze und Verordnungen zu verpflichten, diese Verpflichtung
auf dem Zeugnisse selbst urkundlich anzumerken, und letzteres sodann dem Verpflichte-
ten zu seiner Legitimation zuzustellen hat.
g. 33.
Fortdauernde Beaufsichtigung der Wundaͤrzte.
Damit diejenigen Wundaͤrzte, welchen spaͤterhin ein merklicher Ruͤckschritt in ihren
Kenntnissen und Fertigkeiten zur Last faͤllt, in den ihren Verhaͤltnissen entsprechenden
Wirkungskreis zuruͤckgewiesen werden koͤnnen, sind nicht allein das Bezirksamt und
der Oberamtsarzt verbunden, von nahmhaften Mißgriffen und von Ueberschreitungen
der Wundaͤrzte des Bezirks der vorgesetzten Stelle Anzeige zu machen, sondern es hat
auch vorzuͤglich der Kreis-Medicinalrath die Obliegenheit, dem Erfolge, womit die
Chirurgen des Kreises ihren Verrichtungen sich unterziehen, seine volle Aufmerksam-