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Rechte der innerlichen Verordnung fuͤr die betreffenden Kranken belassen, bleiben je-
doch zunaͤchst bei Verantwortung unbedingt verpflichtet, diejenigen wichtigeren und ge-
faͤhrlicheren Faͤlle, welche nur den Wundaͤrzten der nunmehrigen ersten Abtheilung zu-
stehen (sofern sie solche nicht unter der Leitung eines Doktors der Chirurgie oder
eines andern Wundarztes der nunmehrigen ersten Abtheilung behandeln), nicht ohne
den Rath und Beistand eines innerlichen Arztes zu uͤbernehmen. Sie koͤnnen indessen,
wenn sie ihre vollkommene Tuͤchtigkeit zu allen der nunmehrigen ersten Abtheilung
angehoͤrenden Verrichtungen durch Vorlegung eines auf oberamtliche und oberamts-
aͤrztlicche Berichte gegruͤndeten Zeugnisses des Kreis-Medicinalraths unzweifelhaft dar-
zuthun vermoͤgen, gleichfalls um Versetzung in die (neue) erste Abtheilung der Wund-
Arzte bei dem Medicinal-Collegium bitten, welches nach vorheriger Ruͤcksprache mit
der medicinischen Fakultät zu Tübingen, wenn diese die Prüfung früher vornahm,
unter Zugrundlegung des früheren Prüfungs-Resultats hierüber erkennen wird.
5. 38.
Fortsetzung-
Die Wundärzte der bisherigen zweiten und dritten Elasse bleiben bei ihren bis-
herigen Befugnissen. Auch ihnen steht es frei, unter denselben Voraussehungen
((. 37) die Aufnahme in die jebige zweite oder dritte Abtheilung bei den für jede
derselben bestellten Prüfungs-Behörden (§. 25) nachzusuchen, welche ihnen nach Be-
fund der Umstände von diesen Behbrden bewilligt werden kann.
39.
Fortsetzung.
Von denjenigen Wundärzten der bisherigen ersten Elasse, seit deren Aufnahme
der oben (K. 34) festgesetzte Zeitraum von vier Jahren noch nicht verflossen ist, wird
die Einsendung schriftlicher Probe-Arbeiten wie von den erst bünftig eintretenden Wund-
A#rzten erster Abtheilung erwartet. Sie sowohl als die Wundärzte der anderen bis-
herigen Classen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung (F. 53), wie die Wundärzte
der neuen Abtheilungen, und sind in Folge derselben nach Umständen auch einer Be-
schränkung ihrer Befugnisse unterworfen.