Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Bekauntmachung der revidirten Medicinal-Tare. 
Wilheilm, 
von Gottes Gugden König von Württemberg. 
Durch die von verschiedenen Seiten erhobenen Ausstellungen gegen die erneuerte 
Medicinal-Tare haben Wir Uns veranlaßt gesehen, eine nochmalige Durchsicht der- 
selben anzuordnen. 
Da sich hiebei gezeigt hat, daß zwar ein großer Theil der gedachten Ausstellungen 
auf bloßen Mißverständnissen beruhe, daß jedoch theils eine Erläuterung der mißver- 
standenen Säte und eine den Gebrauch erleichternde veränderte Zusammenstellung der 
verschiedenen Vestimmungen, theils wirblich auch die Herabsetzung mehrerer Tar-An- 
sähße begründet sey; so haben Wir nach Anhdrung Unsereo Geheimenraths der nach- 
stehenden revidirten Medicinal-Tare Unsere Genehmigung ertheilt. 
Unser Minister des Innern ist mit deren Vollziehung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. October 1850. 
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Wilhelm. 
Fuͤr den Minister des Junern: 
Mohl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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