Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

b) für jeden folgenden ....... 50 kr. 
9) Für Kranken-Besuche im Allgemeinen mit eßr ohne Recept, 
a)für den ersten 30 kr. 
b) fuͤr jeden folgenden.. 18 kr. 
Aaumerkung. Sind von ciner Familie mehrere beisammen wohnende Glieder zugleich erkrank, 
so darf für den zweiten und die weiteren Kranken je nur die Hälfte gerechnes 
werden. 
Wc) in Epidemie-Fällen für sämtliche Besuche, welche der die Be- 
handlung der Epidemie leitende Arzt in einem oder mehreren 
Orten macht, 
aa) wenn die Zahl der von ihm zu besuchenden Kranken fünf- 
zehn oder weniger beträgt, täglichh fl. 30 kr. 
bb) wenn sie sich über fünfzehn belauft, täglich 5 fl. 
Anmerkung. Bei andern Krankheiten, in dencu die numittelbare Fürsorge des Staats auf gleiche 
Weisc für begründet erkannt wird, ist wie bei Epidemien zu rechnen. 
10) Für ein Recept, oder eine mündliche Berathung des Kranken im 
Hause des Arztes, 
s————–.—..) 25# kr. 
b) bei Wiederholunggen 1 1 kr. 
c) in Epidemle= und andern zur unmirrelbaren Staats - Fuͤrsorge 
geeigneten Krankheits-Fällen, für ein Recept, das der die Ve- 
bandlung der Krankheit leirende Arzt außer der Zeit der or- 
dentlichen Kranken-Besuche und nicht in Folge derselben, son- 
dern auf besondere Bericht= Erstattung ader Beschickung für 
einen mit der befragten Krankheit Behafteten zu Haus ver- 
schreit ........... 10 kr. 
11) Für eine Schuspecken-Infng, 
me für eine einfache . ....... 12kr. 
h) fuͤr jede etwa erforderliche Wiederholung ... . 6kr. 
12) Fuͤr die erstmalige muͤndliche Barathuug mit einem anders Arge 
oder Wundarzte, jedem Arzte 29 fl. 12 kr. 
Anmerkung. Späten gemeinschaftliche Besache arid wic uudan grantem Besuche bezahlt.
	        
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