Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 26. 
Bei der erstmaligen Ausstellung eines Wanderbuchs, welche von dem Gesellen 
eines zünftigen Gewerbes nachgesucht wird, hat derselbe entweder einen Lehrbrief (§F. 22) 
in Original oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, oder aber durch glaubwürdiges 
Zeugniß nachzuweisen, daß und wie er auf unzünftigem Wege (etwa durch den Unter- 
richt im Ausland, oder in einer Fabrik, oder auch in einer hiezu eingerichteten öffent- 
lichen Anstalt)), die erforderliche Ausbildung in dem betreffenden Gewerbe sich verschafft, 
oder die in einer zünftigen Lehre angefangene Ausbildung vollendet habe. 
3Z weiter Abschnitt. 
Von der Meisterrechts-Erwer bung. 
K. 27. 
Bei allen zünftigen Gewerben kann das Meisterrecht, unabhängig von der Art 
und Dauer der vorangegangenen Borbereitung, durch Erstehung einer förmlichen Meister- 
Prüsung erworben werden. 
. 28. 
Unbedingt wird diese Pruͤfung zur Erwerbung des Meisterrechts erfordert bei 
den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Ipser, Schreiner, Schlosser, 
Glaser, Faͤrber, Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter, so wie bei dem Schmidthand= 
werke zur Ausübung des Hufbeschlags. 
Bei den übrigen zünftigen Gewerben kann der Nachweis der persönlichen Be- 
fähigung entweder durch eine förmliche Meister-Prüfung, oder durch schriftlichen Aus- 
weis über eine dem Art. 47, beziehungsweise Art. 108 der Gewerbe-Ordnung ent- 
sprechende Vorbereitung geliefert werden. 
. 29. 
Das Meisterrecht kann der Regel nach nur in der Ausdehnung auf alle Befug- 
nisse des betreffenden Gewerbes ertheilt werden. 
Eine beschraͤnkte Meisterrechts-Ertheilung ist jedoch zulaͤßig: 
1) zu Gunsten einzelner Gewerbsleute, welche nur zu gewissen Arbeiten eines 
dritten Gewerbes ermächtigt zu seyn wünschen, um solche zu vollständiger 
Ausrüstung-der Fabrikate ihres Haupt-Gewerbes zur Anwendung zu bringen;
	        
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