Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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2) bei dem mänmlichen Geschlechr, 
aa das erste Mal fl. 0 kr. 
4b) für jede folgendd 45 kr. 
) bei dem weiblichen Geschlecht, 
4#) das erste MWal zzer. bis r fl. 
bb) im Falle der Wiederhollng 50 kr. 
22) Für die Einbringung einer Kerze (Bougie) in die Harn- 
roͤhr... ... ... .. . . 3o0kr. bis I fl. 
Anmerkung. Wo vorstehende Berrichtungen (21 und 22) Wochen lang wiederholt werden muͤs- 
sen, und mit keiner besonderen Schwierigkeit verbunden siud, findet nach Unsiaͤnden 
noch ein weiterer verhaͤltnißmaͤßiger Abzug Statt. 
23) Fuͤr die palliative Behandlung des Wasserbruchs durch Anzaͤpfung 5 fl. 
bei haͤufiger Wiederholung je. 2fl. 
*) Für die Zuruͤckbringung eines Scheide-Vorfalls. . . 1 bis 2fl. 
5) Fuͤr die Beibringung eines Mutterkraͤnzchens in leichten Faͤllen, 
wo sie auch durch eine Hebamme geschehen kann 40 kr. bis II fl. 
26) Für die Jurückbringung eines vorgefallenen eingeblemmten Mastdarms 5 fl. 
27) Für schwierige Ansziehung fremder Körper aus dem Mastdarm, 
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der Scheide, oder der Harnröhrererr 1 bis Gfl. 
28) Für Trennung und Heilung zusammengewachsener oder verkrümm- 
ter Finger oder Zehen, je für eine 5 fl. 
29) Für die Abnahme eines jeden Fingers und gehen oder seiner Glee, 
der im Zusammenhang des Knochens oder aus dem Gelenk 3 bis 5 fl. 
50) Für die Einrichtung eines Bruchs des Schenkelbeinhalses. 9 fl. 
31) Für die Einrichtung des Bruchs der Beckenknochen 5 fl. 50 kr. 
52) Für die Einrichtung der Verschiebung eines oder mehrerer Knochen 
der Wirbelsäuslsee .. 5 bis 11 fl. 
53) Für die Einrichtung der Verrenkung des Oberarms aus dem Ach- 
selgelenk in schweren Faͤllen, wenn sie nach Umstaͤnden mittelst 
Maschiue geschehen muß oder Vorbereitungs-Mittel fordert .. 12fl.
	        
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