Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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8) Fuͤr die Behandlung eines ordberen Furunkels oder Abecesses im 
Ganzen .1 fl. 
9) Für die Behandlung lichterer Wunden, uetschungen und Ver- 
brennungen, 
a) auf den ersten Guug 
b) für jeden weiteren . . . 
10) Fuͤr die Entfernung eines fremden Khrpers a aus dem ohr 1 bis 2 fl. 
11) Deßgleichen aus der Nase .J1 bis 5 fl. 
12) Für Scarifikationen, namentlich der Manden, Einschneidungen der 
Zunge, des Hodensacks, auch für Oeffnung von Hals-Abocessen fl. bis 2ffl. 
15) Für das unblutige Verfahren zur Zurückbringung eingeblemmter 
Brüche (laxis) . . 2ff 30okr. bis 5 fl. 
15) Für die Einrichtung eines Nasen= Brust oder Rippen-Beinbruchs 2 fl. 
15) Für die Einrichtung des Bruchs der unteren Kinnlade oder des 
Schlüsselbeis ... .-....!«btö.)si 
16) Fuͤr die Einrichtung der Zerreissung der Achilles- Sehne, des drei- 
eckigen Bandes der Kniescheibe, des Bruchs des Fersenbeins 5 bis fl. 
17) Für die Einrichtung des Bruchs eines Mittelhand= oder Mittelfuf- 
Knochens, der Finger und Zehen . ..1b162fl. 
18) Fuͤr die Einrichtung eines Bruchs des Oberarm— -H nocheno oder bei- 
der Vorderarm-Knochen .. 6 bis y fl. 
19) Für die Einrichtung eines Bruchs des Oberschenkels ober beider Un- 
terschenkel-Knochen fl. 
20) Für die Einrichtung des Pruchs der Speichen, Ellenbogen- Röre, 
des Wadenbeins oder des Schienbeins allein . Zfl. 
21) Fuͤr die Einrichtung der Verrenkung der unteren Kinnlade, auf ei- 
ner oder beiden Seiien # bis fl. 
22) Für die Einrichtung der Verrenkung des Oberarms aus dem o 
selgelenk in leichten Fällen, 
o)wonn die Verrenkung habituell ist, für jedesmal Asl. 
b) wenn sie es nicht isi . 
30 kr. 
24 kr. 
10 kr. 
42 kr. 
4 kr. 
20 kr.
	        
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