Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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25) Für die vollkommene Einrichtung der Auerenkung der. Wehen des 
Vorderarms aus dem Ellenbogen-Gelenke 6fl. 
24) Für die Einrichtung der Verrenkung der niescheibe 50 Pr. bis 2 fl. 
25) Für die Einrichtung der vollkommenen Verrenkung der Hand, so 
wie vollkommen verschobener Knochen der Hand= und Fuß-Wur- 
zel 3 bis fl. 
26) Fuͤr die ei der vollkommenen. r des Unter- 
Fußzße 6b bis 10 fl. 
27) Für die Einrichtung ei einer r, unvollkommenen. eines Kno- 
chen ..2 bis 5 fl. 
Anmerkung: Für die „ Mochbehanolung vorstehender Heinbrüche und' Verrenkungen (Nro. 14 bis 
27) gilt die gleiche Bestimmung wie oben (B. II. 37. Anmerkung.) 
28) Für das Ausziehen eines Zahns.. l5 bis 20 kr. 
29) Für Aderlassen an gewöhnlichen Orten Iozkr. 
30) Für Einsprihungen in die Ohren, die Nase und ben bie 
a) im Allgemeinen je auf einen Gang . .. . l12kr. 
b) fuͤr eine Hals-Einspritzung in Epidemie- und den hinsi chtich 
der Staats-Fürsorge denselben gleichgestellten Krankheits-Fällen, 
so weit die Kosten auf öffentliche Cassen fallen, samt Zugehörde kr. 
31) Für eine Einspritzung in die Muteerscheie bei Ktankheiten der 
weiblichen Geschlechtstheile 106 bis 25 kr. 
Anmerkung: Bei häufigen Wiederholungen komne. ein Driccheil in Abzug. 
52) Für das Sehen eines Klystirs, 
a) im Allgemeinen . . . 16kr. 
Anmerkung: Häufige Wiederholungen becgründen den Abzug eines Diittheils 
b) in Epidemie- und den denselben hinsichtlich der Staats-Fuͤrsorge 
gleichgestellten Krankheits-Fällen, so weit öffentliche Cassen die 
Bezahlung übernehmen, mit Einschuß der Lieferung der ge- 
wöhnlichen Kräuter . ..-15kr." 
33) Fuͤr das Setzen und Verbinden von Sedeebas, aöchentlich Jfl. 
30) Für das Sehßen eines Blasenpflasters, so wie für den jedesmaligen 
Verband, · «
	        
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