Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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a) Taggeld auf einen Tag . .. ..«-.., 
b) Ersatz der Zehrung und Neise-Kosten. 
Anmerkung: Gegenüber von böffentlichen Cassen gilt hiebei das Gleiche, wie bei den Wundärzten 
zweirer Abtheilung (B. II. Nro. 40.) 
In Epidemie= und andern Krankheits-Fällen, für deren Behandlung eine 
unmittelbare Fürsorge des Staato eintritr, ist, so weit es sich nicht 
von einer Reise zu einer in die Befugnisse der Wundärzte höherer 
Abtheilungen fallenden Verrichtung handelt, statt der sonst im Ver- 
bältniß des Zeit-Aufwandes zuläßigen Anrechnung von Taggeld und 
Zehrungs-Ersah ein tägliches Aversum von 50 kr. für Beides auf 
jede Stunde Entfernung (Hin= und Her-Reise nur einfach gerechnet) 
in Ansat zu bringen. 
50 kr. 
C) Hebärzte. 
1) Für den vollständigen gründlichen Unterricht von wenigstens sechs 
Wochen, 
a) einer einzelnen Hebame 
b) mehrerer Hebammen zugleich 
von jeder 15 fl. 
Anmerkung. Jedoch darf der Penag Eines Lebrkurses die Srrmme von 50 fl. nicht überschreiten. 
2) Für die Untersuchung einer Frauens-Person in Beziehung auf 
Schwangerschaft, vorgegangene Geburt, Krankheiten der Geschlechts- 
theile u. dgl. mit Inbegriff des darüber zu erstattenden Berichts 2 fl. 
5) Für geforderte Anwohnung bei einer natürlichen Geburt ohne 
Hülfeleistung, je nachdem sie kurz oder aber Tag und Nacht dauert 2 bis 5 fl. 
Aumerkung. Uebernimmt der Geburksbelser auf ausdröckliches Verlangen auch die cinfache Hülfe- 
leistung bei der Geburt statt der Hebamme; so geböhrt ihm das Doppelte dieses 
Ausatzes. 
4) Fuͤr kuͤnstliche Beendigung der Steiß- und Gus . Seburten- ebne 
Anwendung der Zange . .. .. . bssfl 
6) Fuͤr eine Wendung, einschließlich ter eiwaigen einfachen Halfle- 
stung bei der nachfolgenden Embindung, 
. 22 fl.
	        
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