Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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13) Reise-Entschädigung, 
gleich einem Wundarzt erster Abtheilung (B. I. 72). 
D) Hebammen. 
1) Für die Untersuchung einer der Schwangerschaft oder der Geburt 
eines Kindes verdächtigen Persoon .. . . fl. 
2) Fuͤr außerordentliche Berufung zu einer VBerathung. .. .»12kk· 
3) Fuͤr den Beistand bei einer Geburt und die gewoͤhnliche Vesorgung 
der Mutter und des Kindes in den ersten Wochen nach der Ent- 
bindung, 
#a) in leichteren Fällen .3 bis 2 fl. 
b) in schwereren, wenn angere Zeit mit der Gebaͤrenden zuge- 
bracht wurde 2 bis 5 fl. 
) Für eine Nachtwache bei einer Entbundenen 50 kr. 
5) Reise-Entschädigung bei der Einberufung zu der * ta= 
tion, für alles und alles 118 kr. 
Anmerkung. Bei einzelnen chirurgischen Verrihtuugen, wecche in der Velugniß der Hebamme 
liegen, hat sie, so weit solche nicht schon in der Tar-Bestimmung unter 3 begriffen 
sind, wie ein Wundarzt zu rechnen. 
E) Höhere Thierärzte. 
1) Für die Oefsnung eines todten Thiers mit der in gerichtlichen Fäl- 
len ersorderlichen Grümlichkeit nebst schriftlichem Gutachten fl. 36 kr. 
2) Für die Besichtigung und Untersuchung eines todten * unter 
gleicher Voraussehung fl. 12 kr. 
3) Für dieselbe Verrichtung an lebenden austhieren, in derselben 
Voraussetzung, 
a) das erstemal. .1fl. 
b) bei Wiederholungen -—..., 30 kr. 
4) Für Besuche eines kranken abiers # im Allgemeinen: 
a) für den eren 22 kr. 
hp) für jeden folgenden ...·... »k, 
Anmerkung: Bei länger daueruden Alanlheilen wochentlich ) n 12 kr.
	        
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