Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5) Fuͤr die Besorgung aller kranken Thiere eines oder mehrerer Orte 
in Epizootie-Fällen auf einen ganzen Tag Ciuschleßlich des Tag- 
gelds bei Reisen ·., ....i2fc. 
6) Fuͤr einen Bericht, 
a) im Allgemeinen für einen ausführlichen 4 6 kr. 
hp) für einen Seuchbericht an das Oberamt. . 1 kr. 
7) Für Ziehen eines Haarseils, Lebersteen, nach Vershiedenhei der 
Stelle und des Umfangs 2 bis 68 kr. 
8) Für die spätere Behandlung desselben, #% wie fir ru je- 
des einfachen Geschwürs, wochentlic . 536 bis 8 kr. 
9) Für die Behandlung größerer Verlehungen durch Riß, Schnitt, 
Stich oder Schuß, je nach Beschaffenheit der erforderlichen Be- 
muͤhung, 
a) auf den ersten Gang . 4788 kr.. bis 1 fl. 12 kr. 
1.) auf jeden nachherigen zu Veserong der Verlhung erforderli- 
chen Gang 1kr. 
10) Für Anwendung des wuiern eit- je nach Etelle und Um- 
fang . ..- «.-.-18kr—btslsi-12kr. 
11) Für Aderlassen 1gzr 
12) Für das Einbringen eines Klystirs .. ........1.-·)k·r. 
AnmerkungVubaungcnWiedckbolungen.··............8kk. 
15) Reise-Entschädigung: » 
gleich dem Wundarzt ersier Abtheilung (B. I. 72.) 
C) Ordens= Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben unter dem 21. d. M. dem Obersten des 
General-Quartiermeisterstabs, v. Miller, das Commenthur-Kreuz des Militär-Ver- 
dienst-Ordens verliehen.
	        
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