Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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den, daß die Nothwendigkeit gesundheits-polizeilicher Maßregeln oder das Beduͤrfniß 
einer Unterstuͤtzung von Seite des Staates hinwegfallen, so hoͤrt die unmittelbare 
Staats-Fuͤrsorge wieder auf, und der uͤbersichtliche End-Bericht des Arztes, der 
die Behandlung der Krankheit leitete (F. 9), ist unter Anschluß der Kosten-Rechnun- 
gen (K. 40, ff. u. 48 f.) unverweilt dem Medicinal-Collegium zur endlichen Verfuͤ- 
gung vorzulegen. 
11. 
Der Kreis-Regierung ist gleichzeitig mit dem ersten Berichte an das Medici- 
nal-Collegium von dem Inhalt des Lebhteren, besonders von den vorläufig getroffenen 
polizeilichen Anordnungen kurze Anzeige zu machen, um diese, wenn sie es für nöthig 
erachten sollte, unter Benachrichtigung des Medicinal-Collegiums vorläufig ergänzen zu 
können; auch hat das Medicinal-Collegium Sorge dafür zu tragen, daß die Kreis- 
Regierung von dem Verlauf der Krankheit und den wesentlichsten dießfallsigen Verfügun- 
gen, besonders so weit sie polizeiliche Maßregeln betrefsen, in Kenntniß gesetzt werde. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Obliegenbeiten des für die Behandlung der Krankbeit von Staatswegen 
in Anspruch genommenen ärgtlichen Personalé. 
a)Bei Menschen-Krankheiten. 
K. 12. 
Bei der ersten Untersuchung, welche der Oberamtoarzt auf die Anzeige 
einer die unmittelbare Staats-Fürsorge in Anspruch nehmenden Krankheit von Men- 
schen an Ort und Stelle vornimmt (F. 6), hat derselbe, wenn er die Umstände zur 
Berichts-Erstattung an das Medicinal-Collegium geeignet findet, mit alleiniger Aus- 
nahme des Falls leichterer epidemischer Krankheiten, sämtliche vorhandene Kranke, 
ohne Unterschied, ob sie ärztliche Hülfe verlangen oder nicht, diejenigen jedoch, welche 
schon von einem Arzte berathen worden sind, nur in so weit, als nicht mündliche oder 
schriftliche Rücksprache mit Letzterem genügenden Aufschluß gewährt, persönlich zu 
besuchen.
	        
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