Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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§S. 13. 
Gehbrt der Ort zum Bezirk eines Unteramtsarztes, so hat er den Unteramtaarzt 
beizuziehen, und über die zu treffenden Einleitungen freundschaftliche Abrede mit ihm 
zu treffen. Sollten sich beide in ihren Ansichten über das Heilverfahren nicht vereini- 
gen können, so ist es zwar bis zu Einlangung einer Entscheidung des Medicinal-Col- 
legiums bei dem, was der Unteramtaarzt etwa bereits eingeleitet hat, zu belassen; der- 
selbe hat jedoch seine Gründe schriftlich auszuführen, und der Oberamtsarzt hat diese 
Ausführung seinem an das Medicinal-Collegium einzusendenden Berichte unter Bei- 
fügung seiner Bemerkungen anzuschließen. 
K. 18. 
Ist die Krankheit außerhalb des Sißes des Ober= oder Unteramtsarztes ausge- 
brochen, und sind Wundärzte niederer Abtheilungen im Orte, denen die Be- 
rathung der Kranken und die Berichts-Erstattung darüber in Abwesenheit des Anztes 
übertragen werden kann, so liegt dem Oberamtsarzt ob, den brauchbarsten derselben, 
oder, wenn mehrere gleich brauchbare vorhanden sind, den einen oder den andern, oder 
je nach den Umständen auch mehrere unter Vorbehalt der Abwechslung schon bei dem 
ersten Besuche (F. 6) mitzunehmen, und dieselben für die vorläufige weitere Behand- 
lung der Kranben, beziehungsweise in Gemeinschaft des Unteramtsarztes zu instruiren. 
In Ermanglung eines brauchbaren Orts-Chirurgen ist ein geeigneter Wundarzt einer 
benachbarten Gemeinde zu dem Ende zu berufen. 
g. 185. 
Der Bericht, den der Oberamtsarzt über die erste Untersuchung an Ort und 
Stelle erstattet, muß eine getreue Beschreibung des Entstehens, der Erscheinungen und 
des Gangs der Krankheit und der gewählten Heil-Methode enthalten; es muß dem- 
selben ein namentliches Verzeichniß der von ihm selbst besuchten, so wie der etwa von 
andern Aerzten bereits berathenen Kranken mit Angabe ihres Alters und des Tags 
ihres Erkrankens, unter Aushebung der gefährlich Kranken und unter übersichtlicher 
Zusammenstellung der Zahl der etwa bereits Gestorbenen, der Genesenen, der noch in 
der Genesung Stehenden und der in der Heilung Befindlichen beigefügt seyn.
	        
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