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bezahlen zu müssen, nicht abgehalten werden, die ärztliche Berathung sich zu erbitten,
ist sich von Zeit zu Zeit zu erkundigen, ob nicht Kranke dieser Art vorhanden seyen,
und im bejahenden Falle die Einleitung zu treffen, daß ihnen von Seite des Stif-
tungsraths die Zusicherung, sie unter die Zahlungs-Unfähigen aufzunehmen, ausdrück-
lich ertheilt, und dadurch das Hinderniß, das der Nachsuchung, der ärztlichen Hülfe
von ihrer Seite im Wege stand, bei Zeiten beseitigt werde.
19.
Liegt der Ort in dem Bezirk eines Unteramtsarztes, so hat der Oberamtaarzt
die Wiederholung der Besuche in der Regel dem Unteramtaarzt (§. 15) allein zu über-
lassen. Nur wenn eine Epidemie lange fortdauern, oder besonders bösartig werden,
oder im Verlaufe der Krankbheit der Oberamtsarzt mit der Heilart des Unteramts-
arztes nicht einverstanden sepn sollte, hat jener von Zeit zu Zeit, jedesmal mit Vor-
wissen des Oberamts, gleichfalls an Ort und Stelle sich zu begeben, um die Krank-
heit auf das Sorgfältigste zu untersuchen und mit dem Unteramtöarzt über die fernere
Behandlungsart sich zu besprechen.
. 20.
In besonderen Fällen bleibt es dem Medicinal-Collegium überlassen, ausnahms-
weise die Leitung der Behandlung der Krankheit irgend einem andern ausübenden.
Arzte mit der Verbindlichkeit zu übertragen, die Wiederholung der Kranken-Besuche
statt des Ober= oder Unreramtsarztes vorzunehmen:
&. 21.
Sind die Kranken nicht am Wohasiß des die Behandlung leitenden
Arztes (686. 17, 19, 20), so hat der Leßtere für die Zeit seiner Abwesenheit dem ei-
nen oder den mehreren Wundirzten des Orts, beziehungsweise der Nachbarschafr,
welche schon bei dem ersten Besuche des Oberamtsarztes vorläufig hiefür instruirt wor-
den sind (F. 14), über das diätetische Verhalten der Kranken und über das, was soust
bei denselben zu beobachten ist, die erforderlichen ferneren Weisungen zu ertheilen, ih-
nen die Sorge für die Einhaltung dieser Vorschriften, deßgleichen da, wo es die Na-
tur der Krankheit erlaubt, die Anwendung bestimmter Arzneimittel zu übertragen,
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