Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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legenheits-Ursachen, so weit sie zu erforschen sind, so wie das angewandte Heilverfah- 
ren auseinanderzusehen. Die Zahl der seit der lebten Berichts-Erstattung etwa ge- 
machten Reisen in den Ort der Krankheit ist jedesmal ausdrücklich anzugeben. Die 
gleichen Kranken-Listen, wie fl#e der ersten Berichts-Erstattung beigeschlossen wurden, 
(K. 15), sind auch den folgenden Berichten beizuschließen, und zwar so, daß die Ziffern 
der einzelnen besuchten Kranken je von einer Liste in die nächstfolgende übergetragen 
und in letterer fortgeführt werden. Die von anderen Aerzten gelieferten Notizen 
(§. 26) sind als Beilagen anzufügen, und ihr Inhalt ist summarisch in den Bericht 
aufzunehmen. 
K. 25. 
Hört die Nothwendigkeit unmittelbarer Staats-Fürforge auf (§. 10), so sind in 
dem an das Oberamt zu erstattenden Endberichte die Haupt-Ergebnisse in Absicht 
auf die Zahl der Kranken und Gestorbenen, den Entwicklungs-Gang und die Dauer 
der Krankheit, die Altero= und Geschlechts-Verhältnisse 2c. übersichtlich zusammenzu- 
stellen, auch mit demselben die sämmtlichen Kosten-Rechnungen nach vorheriger Ein- 
sammlung beglaubigt und ermaßigt (#. 40—45) zu übergeben. 
K. 26. 
Sowohl die Fortgangs-Verichte als der End-Bericht sind, wenn ein Unteramts- 
arzt (F. 19) oder ein von dem Medicinal-Collegium besonders hiezu beauftragter aus- 
übender Arzt (F. 20) die Behandlung der Kranken leitet, von diesem zu erstatten, 
jedoch zunächst an den Oberamtoarzut zu senden, damit dieser sie sofort mit seinen 
etwaigen Bemerkungen dem Oberamt zustelle. Hat der Oberamtsarzt mit Vor- 
wissen des Oberamts nachträglich Untersuchungs-Reisen in einem solchen Falle gemacht 
(6. 19), so hat er hierüber je seinen besonderen Bericht beizufügen. 
. 27. 
Die Weisungen, die das Medicinal-Collegium auf die von Seite des 
Oberamts geschehene Vorlegung der gedachten Berichte ertheilt (§. 9), find vom Ober- 
amt an den Unteramtsarzt, beziehungsweise den vom Medicinal-Collegium besonders 
beauftragren ausübenden Arzt (§&6. 19 und 20) unmittelbar auszuschreiben, jedoch 
dem Oberamtsarzt zur Einsicht mitzutheilen, damit lehterer fortwährend in Ue- 
bersicht des Ganzen bleibe.
	        
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