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b) Bei Krankheiten der Hausthiere.
g. 28.
Der wissenschaftlich gebildete Thierarzt oder der Oberamtsarzt, wel-
cher die erste Untersuchung einer zur Staats-Fuͤrsorge scheinbar sich eignenden
Krankheit von Hausthieren vornimmt, beziehungsweise durch einen geprüften practischen
Thierarzt unter seiner Leitung vornehmen läßt (. 7), hat, wenn er die gehegte An-
sicht bestätigt findet, in dem an das Oberamt zu erstattenden, von diesem an das
Medicinal-Collegium einzusendenden Berichte sich über die Krankheits-Erscheinungen,
über die Ausdehnung derselben, über die Ursachen ihrer Entstehung, und über die
dagegen ergriffenen Mittel erschöpfend zu verbreiten.
. 29.
Wenn das Medicinal-Collegium die Krankheit wirblich zur unmittelbaren Für-
sorge des Staats geeignet gefunden hat, so hat derjenige, den es mit der Leitung der
Behandlung der Krankheit beauftragt, (sey es nun derjenige, der die erste Untersuchung
vornahm, oder eines der Mitglieder des Medicinal-Collegiums, oder ein näherer wis-
senschaftlich gebildeter Thierarzt eines andern Bezirks), die branken Thiere, so oft
als es die Weisungen des Medicinal-Collegiums mit sich bringen, in deren Ermang-
lung aber nach pflichtmäßigem Ermessen theils selbst zu besuchen, theils durch
einen in der Nähe befindlichen gepräften prabtischen Thierarzt besuchen,
und von diesem über den Verlauf der Krankheit sich schriftliche Berichte erstatten zu
lassen, auch denselben hierauf schriftlich zu bescheiden.
K. 30. «
Um an Orten, wo kein solcher praktischer Thierarzt sich befindet, die Reise-Kosten
zu vermeiden, ist Bedacht darauf zu nehmen, daß bei bedeutender Ausdehnung und
Dauer einer Seuche ortsansäßige mit Wartung des Viehs vertraute Män-
ner zur Behandlung der kranken Thiere nach der ihnen vom Thierarzt zu ertheilen-
den Instruktion aufgestellt werden.
g. 51.
Ebenso ist in dergleichen Fallen dafür zu sorgen, daß zu Bewirkung möglich wohl-
feilster Preiße über die Lieferung der in größerer Menge erforderlichen