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Das letzte Drittheil obiger Kosten (99. 50, 54 und 35), so wie der bffentliche
Aufwand auf weitere örtliche polizeiliche Maßregeln, desgleichen auf Botengänge,
Krankenwärter für Arme und dergleichen fällt auf die Gemeinde-Pflege, vorbe-
hältlich der herkömmlichen Theilnahme der Stiftungs= und anderer Körper-
schafts-Cassen an dem dießfallsigen Betrage.
. 56.
Unter den oben (F. 35) aufgeführten Gegenständen der Anrechnungen sind nur
diejenigen zu verstehen, welche in die Zeit der unmittelbaren Staats-Für-
sorge, mithin zwischen die erste Untersuchungs-Reise und den End-Bericht fallen.
Wenn jedoch ein zur Zeit der ersten Untersuchung (F. 6) bereits krank gelegener
Zahlungs-Unfähiger wegen der befragten Krankheit schon vorher ärztlich berathen
worden ist, oder ein Zahlungs-Unfähiger, der zur Zeit des End-Berichts noch nicht
vollkommen genesen war, auch nachher noch um jener Krankheit willen ärztlicher Hülfe
bedarf, so dürfen auch die früher, beziehungsweise später für ihn versehenen besonderen
chirurgischen Verrichtungen und abgegebenen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke
in Rechnung gebracht werden.
57.
Die besondern chirurgischen Verrichtungen für Zahlungs-Unfähige, so wie die
Abgaben von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken an solche, eignen sich in der
Regel nur dann zu der erwähnten Theilnahme der Staats-Casse, wenn sie auf Ver-
ordnungen des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (896.17,
19 und 20) beruhen. Ausnahmswelse können jedoch bei größeren Epidemien in grö-
feren Gemeinden, wo der Amtaarzt die sämtlichen zahlungsunfähigen Kranken nicht
genügend besorgen konnte, diejenigen, die auf Verordnungen anderer Aerzte
sich gründen, nach dem Ermessen des Medicinal-Collegiums denselben gleich behandelt
werden.
K. 88.
Die Größe der Anrechnungen der Aerzte und Wundärzte für Reise-Kosten
und Bemühungen richtet sich nach der Medicinal-Taxe (Königl. Verordnung vom
I4. Oktober 1350, Reg. Bl. S. 458).
Die Ayotheker haben ihre Anrechnungen nach der Medikamenten-Taxe zu