Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Das letzte Drittheil obiger Kosten (99. 50, 54 und 35), so wie der bffentliche 
Aufwand auf weitere örtliche polizeiliche Maßregeln, desgleichen auf Botengänge, 
Krankenwärter für Arme und dergleichen fällt auf die Gemeinde-Pflege, vorbe- 
hältlich der herkömmlichen Theilnahme der Stiftungs= und anderer Körper- 
schafts-Cassen an dem dießfallsigen Betrage. 
. 56. 
Unter den oben (F. 35) aufgeführten Gegenständen der Anrechnungen sind nur 
diejenigen zu verstehen, welche in die Zeit der unmittelbaren Staats-Für- 
sorge, mithin zwischen die erste Untersuchungs-Reise und den End-Bericht fallen. 
Wenn jedoch ein zur Zeit der ersten Untersuchung (F. 6) bereits krank gelegener 
Zahlungs-Unfähiger wegen der befragten Krankheit schon vorher ärztlich berathen 
worden ist, oder ein Zahlungs-Unfähiger, der zur Zeit des End-Berichts noch nicht 
vollkommen genesen war, auch nachher noch um jener Krankheit willen ärztlicher Hülfe 
bedarf, so dürfen auch die früher, beziehungsweise später für ihn versehenen besonderen 
chirurgischen Verrichtungen und abgegebenen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke 
in Rechnung gebracht werden. 
57. 
Die besondern chirurgischen Verrichtungen für Zahlungs-Unfähige, so wie die 
Abgaben von Arzneien, Nahrungsmitteln und Getränken an solche, eignen sich in der 
Regel nur dann zu der erwähnten Theilnahme der Staats-Casse, wenn sie auf Ver- 
ordnungen des die Behandlung der Krankheit leitenden Arztes (896.17, 
19 und 20) beruhen. Ausnahmswelse können jedoch bei größeren Epidemien in grö- 
feren Gemeinden, wo der Amtaarzt die sämtlichen zahlungsunfähigen Kranken nicht 
genügend besorgen konnte, diejenigen, die auf Verordnungen anderer Aerzte 
sich gründen, nach dem Ermessen des Medicinal-Collegiums denselben gleich behandelt 
werden. 
K. 88. 
Die Größe der Anrechnungen der Aerzte und Wundärzte für Reise-Kosten 
und Bemühungen richtet sich nach der Medicinal-Taxe (Königl. Verordnung vom 
I4. Oktober 1350, Reg. Bl. S. 458). 
Die Ayotheker haben ihre Anrechnungen nach der Medikamenten-Taxe zu
	        
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