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5) die in jeder einzeln zu benennenden zahlungsunfähigen Familie gehabten be-
sondern chirurgischen Bemühungen, wobei die Anrechnungs-Summe für jede-
Familie abgesondert auszuwerfen ist.
Der Arzt, der die Bebaudlung der Krankheit leitete (§#. 17, 19. u. 20), hat die
Richtigkeit der Angaben zu beglaubigen, auch die Anrechnungen zu revidiren; die Zah-
lungsunfähigkeir der betreffenden Kranken aber ist vom Stifkungsrath zu. beurkunden.
K. 42.
Von den Apothekern sind in ihren Rechnungen:
1) diejenigen Mittel, die zu allgemeinem Gebrauch fuͤr mebicinisch- polizeiliche
Zwecke verschrieben worden, wie die Species zu Räucherungen,
2) die je nach Umständen den Wundärzten zur Vertheikung an mehrere' Kranke-
zugestellten Arzneien, wie Brechmittel, Thee-Species 2c.,
die für emzelne zahlungsunfähige Kranke verordneten Arzneien nach den ein-
zelnen Familien und den einzelnen Mitgliedern derselben,
im chronologischer Ordnung und mit jedesmaliger Angabe des Datums der
Verordnung aufzuführen.
Aruch sie sind von dem Arzte, der die Behandlung leitete (§#. 17, 19, 20),
zu revidiren und zu beglaubigen. Die Zahlungsunfähigkeir ist vom Srtif=
tungsrath zu bezeugen-
. 45..
Die Rechnungen für Nahrungsmittel und Getränke, welche an Zahlungs-
unfáhige auf besondere Verordnung des Arztes abgegeben wurden, sind ebenfalls so-
zu stellen, daß daraus erhelle, was jede Familie empfangen habe. Die Sta'tt gehabte
Anweisung ist nach Zeit und OQuantum von dem Arzte zu beurkunden, neben Beifü-
gung des Zeugnisses der Zahlungsunfähigkeit der Kranken und der Uebereinstimmung
der Ansätze mit den. Orts-Preisen von Seite des Stiftungsraths.
. 44.-
Zu. den Zahlungsunfähigen sind nicht blos diejenigen zu- rechnen- welche gar
keine Mittel haben, sondern auch diejenigen,, denen bei der Erwerblösigkeit, in welche-
die Familie durch die Krankheit versttzr worden ist, im Verglelchung mit ihrem übri-
gen: Vermögens-Zustand und ihren sonstigem Hülfsquellen, so tbie tmir dem. Berage.
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