Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5) die in jeder einzeln zu benennenden zahlungsunfähigen Familie gehabten be- 
sondern chirurgischen Bemühungen, wobei die Anrechnungs-Summe für jede- 
Familie abgesondert auszuwerfen ist. 
Der Arzt, der die Bebaudlung der Krankheit leitete (§#. 17, 19. u. 20), hat die 
Richtigkeit der Angaben zu beglaubigen, auch die Anrechnungen zu revidiren; die Zah- 
lungsunfähigkeir der betreffenden Kranken aber ist vom Stifkungsrath zu. beurkunden. 
K. 42. 
Von den Apothekern sind in ihren Rechnungen: 
1) diejenigen Mittel, die zu allgemeinem Gebrauch fuͤr mebicinisch- polizeiliche 
Zwecke verschrieben worden, wie die Species zu Räucherungen, 
2) die je nach Umständen den Wundärzten zur Vertheikung an mehrere' Kranke- 
zugestellten Arzneien, wie Brechmittel, Thee-Species 2c., 
die für emzelne zahlungsunfähige Kranke verordneten Arzneien nach den ein- 
zelnen Familien und den einzelnen Mitgliedern derselben, 
im chronologischer Ordnung und mit jedesmaliger Angabe des Datums der 
Verordnung aufzuführen. 
Aruch sie sind von dem Arzte, der die Behandlung leitete (§#. 17, 19, 20), 
zu revidiren und zu beglaubigen. Die Zahlungsunfähigkeir ist vom Srtif= 
tungsrath zu bezeugen- 
. 45.. 
Die Rechnungen für Nahrungsmittel und Getränke, welche an Zahlungs- 
unfáhige auf besondere Verordnung des Arztes abgegeben wurden, sind ebenfalls so- 
zu stellen, daß daraus erhelle, was jede Familie empfangen habe. Die Sta'tt gehabte 
Anweisung ist nach Zeit und OQuantum von dem Arzte zu beurkunden, neben Beifü- 
gung des Zeugnisses der Zahlungsunfähigkeit der Kranken und der Uebereinstimmung 
der Ansätze mit den. Orts-Preisen von Seite des Stiftungsraths. 
. 44.- 
Zu. den Zahlungsunfähigen sind nicht blos diejenigen zu- rechnen- welche gar 
keine Mittel haben, sondern auch diejenigen,, denen bei der Erwerblösigkeit, in welche- 
die Familie durch die Krankheit versttzr worden ist, im Verglelchung mit ihrem übri- 
gen: Vermögens-Zustand und ihren sonstigem Hülfsquellen, so tbie tmir dem. Berage. 
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