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Stiftungs-Bauten ermaͤchtigter Baumeister seinen Wohnsitz hat, so daß zum wenigsten
ein Bauverständiger dieser Art an jeder Meister-Prüfung für die genannten Gewerbe
Antheil nehme.
Die Kreis-Regierungen haben der Bildung dieser Prüfungs-Commissionen beson-
dere Aufmerksamkeit zu widmen, und jeder derselben die geeigneten Zunft-Bezirke zur
Prüfung der Meisterrechts-Bewerber zuzutheilen.
g. 35.
In Hinsicht auf die Verhinderung durch Bluts-Verwandtschaft oder Schwaͤger-
schaft, so wie in Ansehung der Vertretung einzelner durch diese oder sonstige Hinder-
nisse abgehaltenen Mitglieder der Prüfungs-Commission kommen die in F. 12 für die
Lehrlings-Prüfung ertheilten Bestimmungen auch bei der Meister-Prüfung zur An-
wendung.
K. 36.
Ehe die Prüfungs-Commission ihre weitern Arbeiten beginnt, hat sie den Meister-
rechts-Bewerber zum Protokoll zu vernehmen, ob und welches weitere Mitglied der-
selbe aus den Meistern des betreffenden Gewerbes in die Prüfungs-Commission zu
wählen gemeint sep.
Wenn von mehreren gleichzeitigen Meisterrechts-Bewerbern verschiedene Mitglieder
zur Prüfungs-Commission gewählt werden, so können zwar dieselben alle dem Prüfungs=
Geschäft beiwohnen; eine mitzählende Stimme kommt jedoch einem jeden derselben nur
bei der Beschlußnahme über denjenigen Bewerber zu, von welchem er in die Commis-
sion gewählt worden ist.
. 37.
Soll die in dem Gesetß (Art. 47) bezeichnete Art und Dauer der Vorübung den
Beweis der persönlichen Befähigung liefern, so hat die Prüfungs-Commission die Ur-
kunden, durch welche der Bewerber jenen Beweis zu führen sucht, in Hinsicht auf Form
und Inhalt genau zu prüfen, und wenn sie Lücken in dem Nachweis vorfindet, den
Bewerber zur Ergänzung oder Rechtfertigung derselben aufzufordern, auch ihm hiezu
nöthigenfalls eine angemessene Frist zu gestatten.
Als ein unverschuldetes Hinderniß einer ununterbrochenen Vorübung ist insbeson-
dere die bei der Fahne zugebrachte Militär-Dienstzeit zu betrachten.