Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

507 
gehren eine Vergütung alsdann zuerkennen, wenn ihre Armuth und daß sie 
von ihrem täglichen Erwerbe leben, nachgewiesen oder offenkundig ist. 
2) Das Maaß dieser Entschädigung besteht in sechs Kreuzern für jede Stunde 
der nothwendigen Entziehung des Zeugen von seinen Erwerbs-Arbeiten. 
5) Die Untersuchungs-Gerichte haben streng darüber zu wachen, daß überhaupt 
kein Zeuge länger, als der Zweck der Verhandlung erfordert, hingehalten 
werde, noch durch allzulanges Warten auf die Vornahme der Leßtern in un- 
nöthigen Zei'verlust gerathen möge. 
Nach diesen Bestimmungen haben sich die Gerichte in vorkommenden Fällen genau 
zu achten. 
Stuttgart den 6. November 1850. 
Auf Seiner Majestät des Königs besondern Befehl: 
Maucler. 
2. Des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Gemein= Bescheid, die Nachträge zu Beschwerden= Schriften in Appellations-Prozessen betreffend. 
Da dem Geiste und Buchstaben der bestehenden Prozeß-Geseßze zuwider der Miß- 
brauch überhand nimmt, daß bei Appellations-Prozessen innerhalb der zweiten Noth- 
frist zwar die Beschwerden des Appellanten angezeigt, zu Ausführung derselben aber 
besondere Nachträge vorbehalten werden; so wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
daß bei dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals nachstehende Grundsätze zur Anwen- 
dung bommen: 
1) Durch eine zur rechten Zeit übergebene Bezeichnung der Beschwerden eines 
Appellanten, ohne daß lehtere ausgeführt wären, wird zwar die zweite Noth- 
frist als gewahrt angenommen; es wird aber 
2) dem Gesuche um Bestimmung einer besondern über das zweite Fatale der 
Appellation sich erstreckenden Frist zu Ausführung der Beschwerden nur dann 
Statt gegeben, wenn zugleich solche Gründe, welche euch eine Versäum- 
niß der zweiten Nothfrist rechefertigen würden, vorgebracht und bescheinigt 
werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.