Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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henden, und durch das Gesetz vom 26. Mai 1824, die Uebernahme dieser Kosten auf 
die Staats-Casse betreffend, Art. 5 außer Wirkung gesehten F. 108 des Verwaltungs- 
Edikts in vielen Oberamts-Bezirken der Ersaß des Aufwands, den die Amtöpflege 
vermöge des §. 107 gedachten Edikts auf die Verpflegung der Gefangenen in 
ren oberamtlichen Gefängnissen hat, insoweit als der Regreß deshalb an die 
Schuldigen genommen wird, zunächst an die Amtskörperschaft, welcher die Schul- 
digen angehören, gefordert, und beziehungsweise von den auf diese Art in Anspruch 
genommenen Amtskbrperschaften geleistet werde, vorbehältlich des Wiedereinzugs bei 
den Schuldigen; was denn neuerlich zu den Beschlüssen mehrerer Amts-Versammlun- 
gen Anlaß gegeben habe, dergleichen Ersaß-Ansprüche gegenüber von solchen Amts- 
körperschaften, die das Gleiche beobachten, gänzlich aufzugeben. 
Da aber keine Amtskörperschaft befugt ist, dergleichen Ersaß-Ansprüche irgend 
anderswo als gegen die Schuldigen selbst geltend zu machen, und keine Amtskbr- 
perschaft die Verpflichtung hat, für dergleichen Ersat-Ansprüche vorschufßweise einzutre- 
ten, mithin es besonderer Beschlüsse der Amts-Versammlungen in dieser Beziehung 
gar nicht bedarf; so werden die K. Oberämter hiemit angewiesen, die Amts-Versamm- 
lungen und Amtspflegen hierüber zu belehren, und da, wo dergleichen Vorschuß-Lei- 
stungen gegen die Absicht des Geseßes bisher verlangt und bewilligt worden seyn soll- 
ten, dieselben einmal für allemal abzustellen. 
Stuttgart den 8. Rovember 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die polizeilichen Beschränkungen der 
Versicherung beweglichen Vermdgens gegen Feuers, Gefahr. 
Da man in Erfahrung gebracht hat, daß in vielen Gemeinden die Schäbungs- 
Commission, die in dem Art. 2 des Geseßes vom 25. Mai d. J. (Reg. Bl. S. 207) 
nach der Wahl der Eigenthümer statt des Gemeinderaths zum obrigkeitlichen Erkennt- 
nisse über den Anschlag des gegen Feuers-Gefahr versicherten beweglichen Vermögens 
berufen ist, aus der Mitte des Gemeinderaths gewählt worden sey, und daß mehrere 
Oberämter den Bezirks-Agenten der Feuer-Versicherungs-Anstalten angemuthet haben, 
dem im Art. 12 vorgeschriebenen Verzeichnisse derjenigen Personen, deren bewegliches 
Vermögen ihnen in Versicherung gegeben worden, auch die Summe, welche jeder die-
	        
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