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ser Personen versichert worden, beizufuͤgen; so sieht man sich veranlaßt, der Instruk-
tion zu Vollziehung des gedachten Gesetzes (Reg. Bl. S. 216 ff.) Folgendes nachzu-
tragen:
Zu g. 3.
1) Die fünf unbescholtenen Männer, welche die Schäßungs-Commission bildesf,
sind, da das Geseß diese Commission unterscheidend dem Gemeinderath gegen-
über stellt, in der Regel nicht aus der-Mitte des Gemeinderaths, sondern
vorzugsweise aus den übrigen Orts-Einwohnern zu wählen, bei welchen eine
nähere Bekanntschaft mit den Verhältnissen der mutrhmaßlich die Commission
in Anspruch nehmenden Personen vorauszuseßen ist.
2) Sollte in einer Gemeinde bei den biöher getroffenen Wahlen von einem ande-
ren Gesichtspunkte ausgegangen worden seyn, so hat der Gemeinderath eine
neue Wahl zu veranstalten, ohne daß jedoch die von der bisherigen Commis-
sion bereits ertheilten Erkenntnisse einer Wiederholung bedürften.
Zu §. 40, 45 und 4.
Die Verzeichnisse der Versicherten, welche von den Bezirbs-Agenten der Feuer-
Versicherungs-Gesellschaften zu führen und dem Bezirks-Polizeiamt auf jedes-
maliges Verlangen vorzulegen sind, haben blos Namen, Stand und Wohnort
der Personen, deren bewegliches Vermögen durch sie versichert worden, zu ent-
halten, da sie blos dazu dienen sollen, die Thatsache der überhaupt Statt ge-
habten Versicherung für die geeigneten Fälle zur Kenntniß des Bezirks-Poli-
zeiamts zu bringen.
Ueber die Summen dagegen, mit welchen die einzelnen Eigenthümer versichert
sind, haben die Bezirks-Agenten dem Bezirks-Polizeiamt nur dann Ausbunft
zu geben, wenn sie zum Zwecke der Untersuchung des Verdachts einer Ueber-
schreitung des Gesetzes wegen der spolizeilichen Beschränkungen der Versiche-
rung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr im einzelnen Fall deshalb
befragt werden sollren.
5) Die Bezirks-Polizeiämter haben da, wo sie ein Weiteres angeordnet haben
sollten, ihre diesfallsige Verfügung unverweilt zurückzunehmen.
Stuttgart den 11. November 1350. Für den Minister;
Mohl.
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