Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

524 
b) Ausnahme eines Referendärs. 
Der Rechts-Candidat August Zürner von Flein, Oberamts Heilbronn, ist nach 
erstandener Prüfung (vergl. Reg. Bl. v. 1829, S. 234) seinem Ansuchen gemäß jetzt 
zum Justiz-Reserendär zweiter Elasse bestellt und für die erste Hälfte seines Dienst- 
Probe-Jahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden. 
Stuttgart den 25. Rovember 1850. Maucler. 
W) Bekanntmachung, die bevorstehende Semesier-Präfung der Justiz-Referendäre bekreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1823 (Reg.Bl. S. 418) 
werden hiedurch diejenigen Justiz-Referendäare zweiter Classe, welche zu Erstehung der 
zweiten Dienstprüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derseloen beabsichtigen, auf- 
gefordert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe 
ihres Aufenthalts-Orts bis zum 15. Januar 1831 bei dem K. Justiz-Ministerium um 
so gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nach- 
tbeil des Ausschlusses von der nächst bevorstehenden Semester-Prüfung für die Säu= 
migen unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann die zu Ausar= 
beitung der Probe-Relationen im Criminal= und Civil-Fache erforderlichen Akten ohne 
Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 1. December 1350. Maucler. 
8) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Aufnahme des sogenannten laufenden Geschirrs bei Mühlen und andern 
Werken in die allgemeine Brand, Versicherungs-Anstalt für Gebände. 
Da die Bemerbung gemacht worden ist, daß hie und da das sogenannte laufende 
Geschirr bei Mühlen und anderen Werken als bewegliches Eigenthum gegen Feuers- 
Gefahr in Versicherung gegeben wird, diese Behandlung aber mit den Bestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.