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jenigen für sich bestehenden Maschinen, welche zwar auch bei dem Be-
triebe des Werks in Bewegung gesetzt werden, hingegen nicht in einem um
ihrer willen hergestellten, sondern in einem nur zu fällig für sie benüt-
ten Gebäudetheile stehen, und nur auf eine leicht wieder aufzu-
hebende Weise mit der Haupt-Maschine des Werks in Verbin-
dung gebracht sfind, wie z. B. bei mechanischen Spinnereien die Spinn-
Maschinen u. s. f..
3) Die Orts-Vorsteher. haben die Besitzer von dergleichen in ihren
Bezirken befindlichen Werken auedrücklich hierauff aufmerksam zu
machen, und ihnen zu bemerken, daß sie, wenn sie aus Mißverständniß der
bestehenden Verordnungen das laufende Geschirr unter ihrer beweglichen
Habe in Versüherung gegeben haben sollten, diese Versicherung, um nicht in
die gesehliche Strafe zu verfallen, unverweilt wieder aufzulösen, und, wenn sie
zweifeln, ob das gedachte lausende Geschirr. bei dem Versicherungs-Anschlag
ihrer Gebäude beräcksichtigt worden sey, sich dießfalls durch eigene Einsicht
des Catasters und Vergleichung der darin enthaltenen Versicherungs-Summe
mit dem wahren Werthe ihrer Gebäude, Gewißheit zu verschaffen, auch falls
sie eine Erhöhung des Versicherungs-Anschlags der letzteren einschließlich des
laufenden Geschirrs für begründet erachten, um die geeignete dießfallsige Aen-
derung in dem Cataster bei dem Orts-Vorsteher anzusuchen haben.
Bei der nächsten ordentlichen Revision der Brand.-Versiche-
run gs-Cataster aber ist, von den Orts-Vorstehern dafür zu sorgen, daß
die Anschläge derjenigen Gebkude, in welchen sich solche. Werke befinden, hin-
sichtlich der Frage, ob das laufende Geschirr darunter begriffen sev, besonders
untersucht, und da, wo dieß noch nicht der Fall seyn sollte, von Amtswe-
gen nachtraglich. gebührend erhöhr werden.
Suttgart den. 2. December 1850. ... .
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q Mohl.