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Bei diesem Erkenntniß hat das Bezirksamt einerseits die Gefaͤhrdung des Publi-
kums durch unwissende oder ungeschickte Gewerbsleute ins Auge zu fassen, andererseits
jedoch der Gewerbthätigkeir nicht durch zu hoch gespannte Forderungen an den neu
angehenden Meister allzu enge Schranken zu seben.
K. 4.
Bei dem sehr verschiedenen Grad von Ausbildung, welchen die Gewerbe der
Maurer, Steinhauer und Zimmerleute zulassen, wird bei diesen ein Meisterrecht erster
und zweiter Elasse unterschieden. Das Meisterrecht erster Elasse, mit dem dieser Elasse
auoschließlich zukommenden Prädikat eines Werkmeisters wird nur demjenigen Meister
oder Meisterrechts-Bewerber ertheilt, der durch die vorgenommene Prüfung sich als
besonders befähigt erprobt hat, für größere Bauwesen Riß und Ueberschlag zu bear-
beiten, und deren Ausführung in allen einschlagenden Gewerben zu leiten. Die Er-
theilung eines solchen Meisterrechts erster Classe wird in dem Nieberlassungs-Bezirke
des Meisters zur öffentlichen Kennrniß gebracht; mit einer besondern und ausschließ-
lichen Berechtigung zur Uebernahme oder Verrichtung gewisser Arbeiten ist sie nicht
verbunden.
ç K. 45.
Der Rekurs gegen das bezirksamtliche Erkenntniß über ein Meisterrechts-Gesuch
unterliegt den im Art. 166 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen Formen
und Fristen.
C. 46.
Dem aufgenommenen Meister wird über seine Aufnahme eine Urkunde (Meister-
brief) eingehändigt, welche durch den Zunft-Vorstaud des Ladensitzes, an dem die
Prüfung vorgenommen wurde, ausgefertigt, und durch das Bezirksamt dieses Laden-
sites beglaubigt wird. In diesem Meisterbriefe ist bei den im &. 44 genannten Ge-
werben die Elasse, und bei einer beschränkten Meisterrechts-Ertheilung (§. 29) die Be-
schränkung des Meisterrechts auszudrücken.
K. 47.
Für die Aufnahme des Befähigungs-Beweises (§. 32) hat der Meisterrechts-Be-
werber, ohne Unterschied, ob derselbe durch den Nachweis der Vorübungszeit oder