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Abgabe von dem Lehenherrn, von der Gemeinde, von einem sonstigen Wald
besitzer, Frohnen von Grundholden und dergleichen rechrlich anzusprechen habe,
deren Werth-Anschlag von dem in die Versicherung aufzunehmenden Werthe
des Gebäudes in Abzug gebracht werden muß (Ministerial-Verfügung vom
24. September 1829, Reg. Bl. S. 422).
8) Ebenso hat sie zu erheben, ob nicht einzelue vom Feuer in der Regel
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unangreifbare Gebäuderheile, wie feste Gemäuer, Gewölbe, Kel-
ler, Gitter, eiserne Oefen, vorhanden sepen, die der Eigenthümer oder
Baupflichtige von der Versicherung ausgenommen zu sehen wönschte (Brand-
Versicherungs-Ordnung §. 6, Reg. Bl. von 1808, S. 32). Hat sich derselbe
noch nicht darüber ausgesprochen, so ist er zur ausdrücklichen Erklärung hier-
über aufzufordern.
Endlich hat sie zu untersuchen, ob nicht besondere Feuerwerke oder Bau-
Gebrechen in dem Gebäude sich befinden, welche im Falle eines künftigen
Brandunglücks einen gesetzlichen Abzug an der Brand-Entschädigung unter
gewissen Voraussehungen begründen (Brand-Versicherungs-Ordnung §. 17,
Reg. Bl. von 1808, S. 38).
Sind diese Tharsachen zuvörderst außer Zweifel gesetzt, so hat die Deputation
nach ihrem besten Wissen und Gewissen den wahren Werth des Gebäudes
auszumitteln, so weit es zur Aufnahme in die Versicherung sich eignet.
Bei dieser Werths-Ausmirtlung ist blos das Gebäude als solches in Be-
tracht zu ziehen, mithin weder der Grund und Boden, auf dem es steht, noch
seine mehr oder minder vortheilhafte Lage, noch eine darauf haftende Gerech-
tigbeit, Freiheit oder Dienstbarkeit in Anschlag zu bringen. Der Werthan-
schlag der Baubeiträge Dritter (§. 7), so wie der Werth der vom Ei-
genthümer zur Ausnahme von der Versicherung bezeichneten in der Regel
vom Feuer unangreifbaren Bestandtheile ist abzurechnen. Alc
wahrer Werth isi übrigens nicht sowohl der Aufwand, den die Errich-
tung der betreffenden Gebäuderhcile verursacht hat, oder ihre Wiederher-
stellung muthmaßlich verursachen würde, als vielmehr derjenige Preis
an zusehen, welcher dafür im Falle eines Verkaufs wahrscheinli-
cherweise vergütet werden würde.