Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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bleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen, noch während dreier 
Monate seit dem Austritt aus der Beschäftigung die Mitgliedschaft bei. 
Für vorzeitig ausgeschiedene Beiräte und Stellvertreter ist, außer im Falle der 
Auflösung einer Handwerkskammer (§ 1030 der Gewerbeordnung), eine Ersatzwahl 
für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen. 
III. 
89 der Grundbestimmungen erhält folgende Fassung: 
5 
½. 
Die ordentlichen Wahlen der Beiräte der Handels= und der Handwerkskammern 
und ihrer Stellvertreter sind auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des 
Plenums (der Gesamtheit), welche die wahlberechtigte Kammer nach dem Abschluß der 
Wahlen zu der Kammer abhält, zu setzen. 
Die Wahl sämtlicher Beiräte erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit und in 
geheimer Abstimmung. 
Im übrigen sind für das Verfahren bei der Wahl die Bestimmungen der Ge- 
schäftsordnung beziehungsweise des Statuts der Kammer und der Satzungen der 
Versicherungsanstalt Württemberg maßgebend. 
Das Ergebnis der Wahl, ebenso ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden eines 
Beirats oder eines Stellvertreters ist der Zentralstelle anzuzeigen. 
IV. 
11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Beiräte aus dem Stande der Lohnarbeiter erhalten als Ersatz für bare 
Auslagen und für Zeitverlust die in den Satzungen der Versicherungsanstalt 
Württemberg bestimmten Vergütungen. Die übrigen Beiräte erhalten für den 
Reiseaufwand eine von dem Ministerium zu bemessende Entschädigung. 
V. 
14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
In den Sitzungen des Gesamtkollegiums müssen, um einen gültigen Beschluß 
fassen zu können, mindestens neun Beiräte und außer dem Vorstand wenigstens vier 
Mitglieder des Verwaltungskollegiums anwesend sein. Bei der Abstimmung sind
	        
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