Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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b) Verfügung, eine theilweise Milderung der Vorsichts-Maßregeln gegen die Einschleppung 
der Rinderpest betreffend. 
Da nach amtlichen Nachrichten die Rinderpest in Böhmen beinahe gänzlich getilgt, 
und deßwegen nicht nur im Königreich Sachsen die Sperre gegen die Böhmische Schaf- 
wolle wieder aufgehoben, sondern auch im Königreich Bayern die Einfuhr der Schaf- 
wolle unter der Bedingung wieder gestattet worden ist, daß dieselbe nach Ausweis 
obrigkeitlicher Ursprungs= und Gesundheits-Zeugnisse 
a) aus Orten stamme, wo wenigstens seit drei Monaten vor der Abfuhr weder 
die Rinderpest, noch eine andere ansteckende Viehkrankheit geherrscht hat, 
auch 
b) nur durch solche Orte geführt, oder von solchen gelagert worden sey; 
so wird auch die diesseitige Verfügung vom 29. November v. J. (Reg. Blatt S. 554) 
in Beziehung auf diejenige aus Böhmen kommende Schafwolle, welche mit obrigkeitli- 
chen Zeugnissen des ebenerwähnten Inhalts versehen ist, wieder ausser Wirkung geseßzt. 
Im Uebrigen aber bleibt es zur Zeit noch bis auf Weiteres bei gedachter Ver- 
fügung. 
Stuttgart den 29. Januar 1830. 
Schmidlin. 
W)) Privilegium gegen den Nachdruck des Lehrbuchs der Geburtshülse von Nägele. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 27. d. M. 
dem Geheimen Hofrath Professor Rägele in Heidelberg ein Privilegium gegen den 
Nachdruck des von ihm verfaßten Werkes „Lehrbuch der Geburtöhülfe“ auf die Dauer 
von zehen Jahren Znädigst ertheilt; welches unter Hinweisung auf die K. Verord- 
nung vom 25. Februar 1815, Pritvilegien gegen den Nachdruck betreffend, zur Nach- 
achtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 29. Januar 1330. 
Schmidlin.
	        
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