Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 11. 
Die fünf Bisthuͤmer der oberrheinischen Kirchen-Provinz sind in Gemaͤßheit der 
festgesetzten Regel gebildet, daß sich die Grenzen der Dioͤcesen auf die Grenzen der 
Staaten, fuͤr welche Bisthuͤmer errichtet sind, erstrecken. 
g. 12. 
Eine jede Didzese wird in Dekanats-Bezirke eingetheilt, deren Umfang so viel 
thunlich mir jenen der Staats-Verwaltungs-Bezirke übereinstimmen soll. 
K. 13. 
Die Katholiken, welche seither in keinem, oder mit einem Geistlichen anderer Con- 
fession im Pfarr-Verband standen, werden einer der im Bisthum bestehenden Pfarreien 
zugetheilt. 
& 14. 
Die bischöflichen Stühle in der Provinz, so wie die Stellen der Dombapitularen 
werden sämtlich durch die nach der vorgeschriebenen Form vorzunehmende Wahl beseßt. 
GC. 15. 
Zum Bischof kann nur ein Geistlicher gewählt werden, welcher ein Deutscher von 
Geburt, und Staatsbürger des Staates, worin sich der erledigte Bischofssitz befinder, 
oder eines der Staaten ist, welche sich zu dieser Didcese vereinigt haben. Rebst den 
vorgeschriebenen canonischen Eigenschaften ist erforderlich, daß derselbe entweder die 
Seelsorge, ein akademisches Lehramt oder sonst eine öffentliche Stelle mit Werdienst 
und Auszeichnung verwaltet habe, so wie auch der inländischen Staats= und Kirchen- 
Verfassung, der Gesetze und Einrichtungen kundig sey. 
· K. 16. 
Der Gewählte hat sich alsbald nach der Wahl wegen seiner Bestäátigung an das 
Oberhaupt der katholischen Kirche zu wenden. Vor der Consecration legt derselbe in 
der Eigenschaft als Bischof den Eid der Treue und des Gehorsams in die Hände des 
Landesherrn ab. 
K 17. 
Nach erlangter Consecration tritt der Bischof in die volle Ausübung der mit dem 
Episcopat verbundenen Rechte und Pflichten, und die Regierungen werden nicht zu- 
geben, daß er darin gehindert werde, vielmehr werden sie ihn kräftig dabei schüßen.
	        
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