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§. 24.
Die Dekane sind die unmittelbaren birchlichen Vorgesetzten der in ihren Dekanats-
Bezirken angestellten Geistlichen. Sie haben über die geeigneten Gegenstände an die
Regierungs= und bischöflichen Behörden zu berichten, und die ihnen von daher zugehenden
Weisungen zu vollziehen. Eine eigene Instruktion zeichnet ihnen den Kreis ihrer
Amtswirksamkeit vor.
C. 25.
Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieses nicht bereits statt findet, für die
zweckmäßige Bildung der Candidaten des katholischen geistlichen Standes dadurch sor-
gen, daß entweder eine katholisch-theologische Lehranstalt errichtet und als Facultät
mit der Landes-Universität vereinigt werde, oder daß die Candidaten nöthigenfalls aus
dem allgemeinen batholischen Kirchenfonds der Dibcese unterstüßt werden, um eine auf
diese Art eingerichtete Universität in der Provinz besuchen zu können.
g. 26.
Die Candidaten des geistlichen Standes werden nach vollendeten theologischen
Studien, ein Jahr im Priester-Seminar zum Praktischen der Seelsorge ausgebildet,
und zwar in so weit unentgeldlich, als die in den Dotations. Urkunden für die Semi-
narien ausgesetten Summen zureichen.
In das Seminar werden nur diejenigen Gendidaten aufgenommen, welche in einer
durch die Staats= und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung
gut bestanden, und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter
obiger Voraussehung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.
. 28.
Der landesherrliche Tischtitel giebt die urkundliche Versscherung, daß im eintreten-
den Falle der nicht verschuldeten Dienst-Unfähigkeit der dem geistlichen Stande ange-
messene Unterhalt, wofür ein Minimum von jährlich drei= bis vierhundert Gulden
festgesent wird, so wie die besondere Vergütung für Kur= und Pflege-Kosten subsidia-
risch werde geleistet werden. Von dem Titulaten kann nur dann ein billiger Ersatz
gefordert werden, wenn er in bessere Vermögens-Umstände kommt, oder in der Folge
eine Pfründe erhält, welche mehr als die Congrua abwirft.