Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Montag den 15. März, Vormittags 9 Uhr, 
in der Adjutantur des Königl. Kriegs-Ministerium persônlich zu melden, und vier- 
zehn Tage vor diesem Termin nachbemerkte Urkunden einzusenden: 
1) den Taufschein zur Nachweisung, daß sie das sechszehnte Lebensjahr zurückge- 
legt und das achtzehnte noch nicht angetreten haben. 
Nur ausnahmsweise werden Jünglinge von unverkennbarer frühzeitiger kör- 
perlicher und vorzüglich geistiger Entwickelung schon nach zurückgelegtem fünf- 
zehnten Jahre zur Prüfung zugelassen; 
2) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre Kenntnisse und sittliche Aufführung; 
5) ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden und fehlerfreien Körperbau 
haben; — 
4) eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte Urkunde, daß ihnen im 
Fall der Aufnahme eine jährliche Zulage von wenigstens 150 fl. gegeben werde. 
Die Prüfung selbst beginnt 
Dienstag den 16. März, 
und wird in den folgenden Tagen fortgesetzt. 
Bei derselben werden nachgenannte Anforderungen an die Bewerber gemacht: 
A) Religion. 
Kenntniß der Hauptsätze der natürlichen und posiriven Religion und ihrer Beweise. 
8) Deutsche- Sprache. 
1) Bekanntschaft mit den allgemeinen Begriffen der reinen Sprachlehre; 
2) schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Thema's, ohne Fehler gegen die Or- 
thographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Saß-Verbin- 
dung; 
C) Französische Sprache. 
1) Bekanntschaft mit den Regeln der Sprachlehre; 
2) richtige Uebersebung jeder historischen Schrift; 
5) Uebung im Uebersehen aus dem Deutschen in's Französische; 
4) einige Uebung im Sprechen mit besonderer Rücksicht auf den Dialekt.
	        
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