Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

122 
5§. 25. 
Die fürstlichen Gerichte werden benannt: 
„Königlich Württembergisches, fürstlich Wakdburg-Wolsegg-Walbf#e#sches 
Amts-Gericht.“ 
Die fürstlichen Richter führen das Prädikat: 
„Amts- Richter." . 
. 24. 
Diese fürstlichen Justizstellen sind der Ober-Aufsicht Un seres einschlägigen König- 
lichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug geht, unterworfen. Sie 
haben gegen denselben die durch Gesehße oder den Gebrauch bestimmten Formen der 
untergeordneten Stellen zu brobachten; sie werden von demselben in allen Geschäfts- 
Verhäktnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, denen sie 
gleichgesetzt sind, behandelt. 
g. 25. 
Die Amts-Richter werden von dem Fürsten ohne Bestätigung ernanntz jedoch har 
der vorgesetzte Königliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung der- 
selben durch Einscht der gesetzlichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß dieselben 
die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und den Beweis darüber zu don Akten zu 
bringen. 
Die Ernennungen der Amts-Richter sind daher, unter Beifügung der Beweise 
ihrer Befähigung, jedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts-Aktuar. 
K. 26. 
Die fürstlichen Amts-Richter werden von der vorgesetzten Koͤniglichen Gerichts- 
stelle eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem fuͤrstlichen Hause den Dienst-Eid; 
Uns werden sie als Unterthanen und in Beziehung auf ihre DienstVerhälmmisse gegen 
Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. 
Das darüber abgehaltene Protokoll ist an Unser Königliches Justiz · Ministerium 
einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.