Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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der Irrungen zwischen den Gemeinderaͤthen und Buͤrger-Ausschuͤssen, nach Maßgabe 
des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, K. 55, so wie der in Absicht auf die Er- 
werbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beistihrechts sich ergebenden 
Unstände;z 
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung 
der öffentlichen Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- 
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse 
des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die stiftungsmäßige 
Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüfung und Justifikation ihrer Rechnungen; die 
Vertheilung und Ausgleichung der Kriegsleistungen unter den einzelnen Mitgliedern 
der Gemeinden; 
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan- 
des-Polizei, in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehören; es 
stehr ihm daher insbesondere zu: 
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs= und Unterrichts-Anstal- 
ten, für die Befoörderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäftigung 
und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, die Aufent- 
halts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheits-, Gewerbs-, Feuer- 
und Straßen-Polizei 2c.; 
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen 
der Polizei= und Regiminal-Gesetze, die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und Gefan- 
genen-Transporte, die polizeilichen Matzregeln zu Verhütung, Entdeckung und Bestra- 
fung der Verbrechen; 
die Unterstützung des Königlichen Oberamts bei der Ausübung der Hoheits-Rechte 
in den Patrimonial-Orten, gleich wie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz- 
Beamten, der Königlichen Militär= und übrigen Staats, Behörden in der Ausübung 
ihres Berufs. 
K. 35. 
Der fürstliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Ethenschaft als Vorgesetzter. 
der die fürstlichen Besitzungen bildenden Gemeinden, den Amts-Versammlungen vera' 
thend beizuwohnen.
	        
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