Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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I!) die Straßen-Polizei, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung der 
Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt; 
m) Ein= und Auswanderung der Unterthanen; 
Mn) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine 
Anstalten des Dberamss-Bezirss bezieht. 
56. 
Der Fůrst hat bie Vefugniß. seine 4. „Behörden mit Bericht über die diesen 
zugewiesenen. Geschäfts- „Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der 
Königlichen Gesetze und Verordnungen Entschlietungen zu ertheilen, bei deren Befol- 
gung die fürstlichen Diener für dasjenige, was yon ihnen in ihrer amtlichen Eigen- 
schaft geschieht, persdnlich und den Geseten genß verantwortlich bleiben, woneben 
auch der Fuͤrst selbst, fuͤr die Handlungen fi Peamten b„ gleich dem Fiskus mit sei- 
nem Vermögen zu bafren hat. 
• 
Unter Beobachtung der in den porstehenden Paragraphen über die Dienst-Verhält- 
nisse der fürstlichen Polizei-Beamten gerr esfeyen Bestimmungen wird dem Fürsten ge- 
stattet, die ihm zustehende Polizei- Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten- 
Verwaltung in einer Person zu vereinigen. 
In so fern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch 
zu machen beghsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder aufzu- 
heben, jedoch nie mit. der Wirkung, daß dadurch in den Dienst- Verhälenissen der Po- 
lizei-Beamten etwas verändert, namemllich ihr. Normal-Gehalt vermindert werden 
koͤnnte. 
K. 38. 
Die Ernennung der Orts- „Vorsteher in den fürstlichen Bestzungen wird dem Für- 
sten in so weit überlassen, als dieselbe geseszlich Unsern Königlichen R. degierungo-Be- 
hörden bei igeleat ist, oder kuͤnftig beigelegt werden wird. 
8. 539. « 
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens Eonfession, mithin auch der 
Juden, in den fuͤrstlichen Besitzungen steht dem Fuͤrsten zu; dieselbe setzt jedoch die
	        
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