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I!) die Straßen-Polizei, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung der
Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt;
m) Ein= und Auswanderung der Unterthanen;
Mn) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern sie sich auf allgemeine
Anstalten des Dberamss-Bezirss bezieht.
56.
Der Fůrst hat bie Vefugniß. seine 4. „Behörden mit Bericht über die diesen
zugewiesenen. Geschäfts- „Gegenstände zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe der
Königlichen Gesetze und Verordnungen Entschlietungen zu ertheilen, bei deren Befol-
gung die fürstlichen Diener für dasjenige, was yon ihnen in ihrer amtlichen Eigen-
schaft geschieht, persdnlich und den Geseten genß verantwortlich bleiben, woneben
auch der Fuͤrst selbst, fuͤr die Handlungen fi Peamten b„ gleich dem Fiskus mit sei-
nem Vermögen zu bafren hat.
•
Unter Beobachtung der in den porstehenden Paragraphen über die Dienst-Verhält-
nisse der fürstlichen Polizei-Beamten gerr esfeyen Bestimmungen wird dem Fürsten ge-
stattet, die ihm zustehende Polizei- Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-
Verwaltung in einer Person zu vereinigen.
In so fern der Fürst von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch
zu machen beghsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder aufzu-
heben, jedoch nie mit. der Wirkung, daß dadurch in den Dienst- Verhälenissen der Po-
lizei-Beamten etwas verändert, namemllich ihr. Normal-Gehalt vermindert werden
koͤnnte.
K. 38.
Die Ernennung der Orts- „Vorsteher in den fürstlichen Bestzungen wird dem Für-
sten in so weit überlassen, als dieselbe geseszlich Unsern Königlichen R. degierungo-Be-
hörden bei igeleat ist, oder kuͤnftig beigelegt werden wird.
8. 539. «
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens Eonfession, mithin auch der
Juden, in den fuͤrstlichen Besitzungen steht dem Fuͤrsten zu; dieselbe setzt jedoch die