Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

156 
Wir Unsere Genehmigung ertheilt haben; so verfügen und verordnen Wir, daß 
der nachstehende wörtliche Inhalt dieses Vertrags zur Nachachtung für Unsere sämt- 
liche Unterthanen und Behörden bekannt gemacht werde. 
Gegeben, Stuttgart den 23. März 1851. 
Wilheim. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Graf v. Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Secretär, 
Vellnagel. 
—.. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Seine Kdnigl. Hoheit der Grosherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach er- 
klären sich, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheits-Rechte, bereit, mit Ihren im 
Eingange genannten, innerhalb der Landes-Gränzen des K. Bayern'schen Staats ein- 
geschlossenen Besizungen, dem Württembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine, und dem in- 
direkten Abgaben-Systeme des Königreichs Bayern beizutreten. 
Demnach sollen die Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus- 
gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den Verbrauch 
von Waaren gelegten Abgaben, so weit sie respekrive in dem Württembergisch-Bapern- 
schen Zoll-Verein und in den Ostheim zunächst liegenden Bezirken des K. Bayer#'schen 
Untermainkreises gegenwärtig bestehen, oder künftig erlassen werden, in dem Groß- 
herzogl. Vorder-Gericht Ostheim ebenso, vorbehältlich der Bestimmungen im Art. 2, 
zur Anwendung kommen, als wenn sie von Sr. Königl. Hoheit selbst ausgeslossen 
wären. 
Art. 2. 
In Gemäßheit des Art. 1 sollen daher die Wärttembergisch-Bayerwschen Gesttze 
über die Zölle und die Bapyern'schen Gesete über die Aufschlags-Gefälle, namenrlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.