Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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taͤrdienste — im Unterthans-Verbande steht, also mittelst der Defertion in 
seine Helmath zuruͤckkehrt; 
h) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbre- 
chen begangen hat, in welchem Fälle die Auslieferung erst nach erfolgter Be- 
strafung, so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Straf-Urtheils, jedoch 
ohne Anspruch auf Erstartting der Untersuchungs- und Arrest-Kosten, statt 
flirden soll. Schulden öder andere eingegangene Verbindlichkeiren geben aber dem 
Staare, in welchem er sich aafhilt, bein Recht, die Auskeferuns zu verweigern. 
Art. 5. 
Die Verbindlichkeit der Auslieferumg erstreckt sch auch auf die Pferde, Satkel, Riet- 
zeug, Armatar= und Momirungs-Stücke, welche der Deserteur mitg#tommen hat, 
selbst in dem Falle, wo der Deserteu vach Art. 4 Kicht, oder nicht sofort ausgeliefert 
wird. 
Art. 6. 
Die Auslieferung geschieht akl den nächsien Gränzött, #o sich etweder eine Mi- 
litär-Behôrde oder ein Gensd'armerie-Commando befindet. 
Wird ein Deserteur von einem BVundes-Staate ausgeliefert, der nicht unmittelbar 
an den Bundes-Staat gränzt, welchem der Deserteur angehört, so wird derselbe an die 
Militär-Behörde des dazwischen liegenden Busibes Staats, under Ersasz der nothwen- 
digen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, vie unrterhaltüngs- Kosten des- 
selben waͤhrend des Transports bestritten, und, mit Beobachtung der sonstigen Bestim- 
mungen, dem Staate, dem er gehoͤrt, abgeliefert. 
Art. 7. 
Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen seyn, so erfolgt 
die Auslieferung auf die erste diesfällige Requisition, auch wenn er in die Militür- 
dienste des Staats, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansätzig ge- 
macht hat. 
Die Requisttlonen ergehen an die oberste Cioil“ oder Milltär Behörbe der Pro- 
vinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. 
Art. 8. . 
Die Unterhaltungs-Kosten der Deserteure und der mitgenomnienen Pferde wer-
	        
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