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B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend die mit der Großherzoglich Badenschen Regierung zur Erleichterung des
Verkehrs der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte getroffene Uebereinkunst.
Da mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung zur Erleichterung des Ver-
kehrs der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte unter dem 12. d. M. eine
Uebereinkunft gerroffen worden ist, welcher Seine Königliche Majestät die Aller-
bôchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, so wird in. Folge Allerhöchsten Be-
fehls der Inhalt derselben hiemit bekannt gemacht.
Sruttgart den 12. April 1851. Beroldingen.
I.
Von dem 1. Mei d. J. anfangend werden die von dem Königlich Württembergi-
schen Staats-Gebiete umschlossenen Großherzoglich Baden'schen Orte Schluchtern und
Ruchsen, so wie die Großherzoglich Baden'schen Antheile an den Condominats-Orten
Widdern und Edelfingen hinsichtlich der Zoll-Verhälrnisse, unbeschader anderweitiger
Hoheits-Rechte, dem Würrtembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine einverleibt.
Auf ganz gleiche Weise und von demselben Zeitpunkte an treten die von dem
Großherzoglich Baden'schen Staats-Gebiete umschlossenen Königlich Württembergischen
Orte Hohentwiel samt dem Bruderhofe und Herrschberg in den Baden'schen Zoll-Ver-
band ein.
II.
In Folge dessen werden in den erstgenannten Baden'schen Orten nicht nur die
Königlich Württembergischen Zoll-Gesehe, so wie die darauf Bezug habenden Verord-
nungen von Seiten der Großherzoglich Baden'schen Regierung gehörig verkündet wer-
den, sondern es hat auch die Untersuchung und Bestrafung der Zoll-Vergehen in die-
sen Orten ausschließlich durch die Königlich Württembergischen Behörden nach den dor-
tigen Gesebßen zu geschehen.
Ganz dasselbe findet umgekehrt in den lehtgenannten, dem Vaden'schen Zoll-Ver-
bande einverleibten Württembergischen Gebiets-Parzellen Statt.
HI.
Wegen der in den erwähnren Baden'schen Orten etwa bestehenden Vorräthe von Colo-