Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Wegen der Pruͤfungen fuͤr Koͤrperschafts- und Gemeinde-Aemter hingegen wird 
in Gemaͤßheit der Befehle Seiner Koͤniglichen Majestaͤt Folgendes verfügt: 
1) Wer sich der zur Befaͤhigung fuͤr Koͤrperschafts- und Gemeinde- Aemter, na- 
mentlich also fuͤr Amtspflegers- und Verwaltungs-Aktwars-Stellen (Verwal- 
tungs-Edikt 96. 35, 73, 138) erforderlichen Prüfung der Staats-Behoͤrde 
unterwersen will, muß sich durch glaubhafte Zeugnisse über sein Alter, die 
Art und Weise sowohl seiner Vorbildung, als seiner besondern Vorbereitung 
füür das betreffende Geschäftsfach und über seine Aufführung ausweisen. 
Vor zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre wird keiner zugelassen. 
2) Die Zeugnisse sind der Bittschrift um Zulassung zur Prüfung beizulegen, und 
die Bittschrift ist dem Oberamte des Bezirks, in welchem der Candidat sich 
zuleht aufgehalten hat, zum Beibericht und zur Einsendung an die zuständige 
Kreis-Regierung (Ziffer 4 unten) zu übergeben. In dem Beiberichte hat 
das Oberamt sich sowohl über die Leistungen als über das si ttliche Betragen 
des Candidaten bestimmt zu dußern. — 
5) Von den Candidaten werden gefordert: 
gründliche Kenntniß der vaterländischen, insbesondere der Gemeinde= und 
Oberamts-Verfassung und Verwaltung 
richtige Begriffe über das Steuers und Rechnungs-Wesen; 
genaue Bekanmschaft mit den auf diese Gegenstaͤnde sich beziehenden Gesetzen 
und Verordnungenz 
Darlegung erlangter praktischer Fertigbeit in den hieher gehdrigen Geschäften; 
endlich Bekanntschaft mit den Grundsätzen des Württembergischen Privat= 
rechts, besonders in der Lehre von den Verträgen, so wie wit den Haupt- 
regeln des Civil- und Straf-Prozesses. 1 
4) Diese Prüfungen sind an die Kreis-Regierungen verwiesen. e zuständig ist 
diejenige Kreis-Regierung zu betrachten, in deren Bezirk der Candidar seinen 
gesetzlichen Wohnort hat, es wäre denn, daß auf besonders begründetes Ansu= 
chen von dem Ministerium des Innern etwas anderes verfügt würde. 
5) Den Kreis-Regierungen bleibt die Bestimmung der Zeit zu den Prüfungen 
und die Einberufung der sich Meldenden vorerst überlassen. Sie haben jedoch,
	        
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